Bei jedem Einsatz zählt der Faktor Zeit. Ob im Regelrettungsdienst, bei einem Massenanfall von Verletzten (MANV) oder bei Katastrophen: Das beste Outcome erzielen professionelle Helfer vielfach nur mit einer funktionierenden Erst-Helfer-Kette. Auch während des Einsatzverlaufs können anwesende Helfer eine wertvolle Hilfe sein. Dennoch bereitet die Einbindung nicht organisierter Helfer – ob qualifiziert oder unqualifiziert – immer wieder organisatorische und rechtliche Schwierigkeiten.

Einige der rechtlich aufgeworfenen Themenfelder will ich nachfolgend skizzieren.

Spontanhelfer – eine rechtliche Grauzone?

Ob Recht im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, Viele meinen sich schnell in einer rechtlichen Grauzone zu befinden. Doch so ominös wie sie erscheinen mag, ist diese Zone gar nicht. Die rechtlichen Fragestellungen sind zwar vielfältig, aber weder unlösbar noch ungelöst. Das Gesetz gibt Regelungen vor; meist sind diese jedoch unbekannt oder in der Eile nicht befriedigend zu lösen. Daher scheint diese Grauzone eher auf fehlende Schulungen und ein unzureichendes Rechtsverständnis zurückzuführen sein. Die hieraus resultierenden Zweifel und fehlerhaften Annahmen lassen sich nur über vorbereitende Maßnahmen und Schulungen der Mitarbeiter lösen.
Spannend sind die rechtlichen Aspekte allemal, teils komplex. Oft musste ich dennoch erleben, dass bei genau dieser Bewertung kein rechtlicher Sachverstand hinzugezogen wurde. Vielmehr glaubte man ihn „selbst erarbeiten“ zu können oder vermutete sogar fälschlich, er sei „vorhanden„. Eine teils gefährliche Einschätzung, wie es auch ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 2001 – 2 Ws 170/01 zum Verbotsirrtum vermuten lässt.
Dabei sind die am häufigsten anzutreffenden Rechtsfragen noch recht einfacher Natur: Kann, darf oder muss ich ungebundene Helfer einbinden? Muss ich sie nach ihrer Qualifikation beschäftigen? Haftet der Helfer? Haftet der Entscheider? Haftet die dahinter stehende Organisation? Selbst die Frage nach dem „Kann ich sie wegschicken?“ wird spätestens dann akut, wenn die „Crowd“ sich über soziale Netze wie Facebook, Twitter oder WhatsApp mobilisiert und professionelle Helfer ungewollt aber faktisch behindert; bei letzterem helfen die sicherheitsrechtlichen und polizeilichen Maßnahmen – man muss sich lediglich der Zuständigkeiten bewusst sein.

Definition ungebundener Helfer

Eine gesetzliche Definition des Spontanhelfers bzw. des ungebundenen Helfers besteht nicht.
In einigen Gesetzen ist immerhin die Unterstützung freiwillig Mitwirkender vorgesehen: Beispielsweise kann die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde nach § 28 Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz – ZSKG) Männer und Frauen zwischen 18 und 60 Jahren verpflichten, bei der Bekämpfung von Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, Hilfe zu leisten – sofern die vorhandenen Kräfte im Einsatzfall nicht ausreichen. Ähnliche Möglichkeiten sehen die föderalen Katastrophenschutzgesetze der Länder vor, beispielsweise im Rahmen der Inanspruchnahme Dritter nach Art. 9 BayKSG.
Ein mögliches Unterscheidungsmerkmal kann die Organisationszugehörigkeit sein, vor allem die Tätigkeit im Auftrag einer Organisation. Zu beachten ist aber, dass eine Organisationszugehörigkeit per se – also die bloße Mitgliedschaft – bei weitem nicht ausreicht, um auch eine Tätigkeit im Auftrag einer Organisation zu begründen. Hierzu bedarf es im Grunde wohl eines zumindest formlos erteilten Einsatzauftrags.  Immerhin kann im Falle einer im Mindestmaß nachgewiesenen Grundausbildung eine jedenfalls rudimentäre Kenntnis der Organisationsstrukturen vermutet werden. Das erleichtert wiederum die Zusammenarbeit. Ein ebenfalls wichtiges Unterscheidungsmerkmal dürften in diesem Zusammenhang auch die Profession sowie andere Qualifikationen der Helfer darstellen, so beispielsweise derer approbierter oder anderweitig in Deutschland zur Berufsausübung berechtigter Ärzte.

Haftung und Versicherung

Die Haftung ungebundener Helfer gegenüber Dritten richtet sich nach der Art und Weise der tatsächlichen Einbindung in das Einsatzgeschehen. Sowohl bei der Einbindung als Verwaltungshelfer, aber auch bei der Tätigkeit im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist die Haftung beschränkt. Gegen den Helfer gerichtete Schadenersatzansprüche dürften sich meist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit realisieren lassen. Vorsätzliches Verhalten liegt nur dann vor, wenn der Helfer bewusst und gewollt bei einer Hilfeleistung eine Verletzung zufügt oder einen Schaden verursacht oder dies zumindest billigend in Kauf nimmt; das dürfte nur in Ausnahmen der Fall sein. Bestenfalls verfügt der Helfer daher selbst oder über eine Organisation über eine freiwillige Haftpflichtversicherung, die auch grobe Fahrlässigkeit abdeckt. Teilweise haben die Organisationen für ihre Mitglieder eine zusätzliche Absicherung geschlossen.
Im Falle eines Eigenschadens der Helfer kann eine Absicherung über das Siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII) zur Gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Nach § 2 Nr. 12 SGB VII sind mitunter Personen versichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen. Nach § 2, Satz 13 SGB sind versichert die Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. In den verbleibenden Fällen kommen Ansprüche gegen die verpflichtende Organisation in Betracht. So kann die mündlich erteilte Anweisung zur Mitnahme eigener Smartphones bei Verlust einen Anspruch gegenüber der Organisation begründen.
Um spätere Auslegungsfragen zu vermeiden, lohnt eine Prüfung der potentiellen Ansprüche unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Einsatzszenarien nebst Ausarbeitung von Handlungsempfehlungen. Das gilt vor allem auch bei internationalen Einsätze. Ob und in welcher Höhe diese Versicherung auch im Ausland greift, ist eine gesondert zu würdigende Thematik.
Unberücksichtigt bei den Erwägungen bleibt letztlich meist die Prüfung der Organisationshaftung bzw. die Haftung der Organe.

Helfer-Apps – zeitgemäße Alarmierung?

Helfer-Apps scheinen ein modernes Mittel kurzfristig auch die nicht in den Einsatzplänen aufgenommenen oder auch nur kurzzeitig anwesende Helfer zu mobilisieren. Rechtliche Probleme in diesem Zusammenhang sind auch IT- und datenschutzrechtlicher wie vergaberechtlicher Natur.

So scheitern IT-Projekte zuweilen an gegenläufigen Vorstellungen zwischen dem oder den Auftraggebern und dem beauftragten Auftragnehmer über die Arbeitsweise, das vermeintlich vereinbarte Ergebnis (Abweichung des Ist vom Soll), Umsetzungsfristen und die Höhe des Entgelts/Budgets. Diese sind nicht selten in lediglich rudimentären vertraglichen Regelungen zusammengefasst.

Bereits bei der ersten Konzeption ist den Vorgaben der EU-DSGVO und des neuen Bundesdatenschutzgesetzes umfassend Beachtung zu schenken. Dies umfasst auch den späteren Träger, den Ausführenden und deren Rechtsform sowie die vertraglichen Beziehungen. Sind öffentliche Träger oder Subventionen involviert, so hat man sich ferner mit etwaigen vergaberechtlichen Vorgaben auseinanderzusetzen.

Der Alarmierung durch Helfer-Apps ist im Rahmen der Bedarfsplanung gebührende Aufmerksamkeit zu schenken. Denn die teilweise mehrfach organisierten Helfer dürfen im Rahmen der Bemessung der einsetzbaren Kräfte nicht durch eine anderweitige Tätigkeit verhindert sein.

Empfehlung und Fazit

Bereits in krisenfreien Zeiten ist die Einbindung spontaner Helfer in das Einsatzgeschehen zu konzeptionieren, zu überprüfen und zu üben. Bei der Erarbeitung der Konzepte sind im Katastrophenschutz erfahrene Juristen einzubeziehen; sie kennen typischerweise auftretende Rechtsfragen aus der Praxis.


Dr. Andreas Staufer berät Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Sicherheitsrecht auch unter Einbeziehung internationaler Rechtsfragen. Der vorliegende Beitrag ist eine im Wesentlichen gekürzte Darstellung seines Vortrags zum Thema „Ungebundene Helfer – Unterstützung bei Katastrophen„. Die Ausführungen sind nicht abschließend. Die Teilnehmer des Vortrags erhalten noch ein Handout/Factsheet über den Veranstalter.