Gesetz zur Reform der Notfallversorgung Von Dr. Andreas Staufer|2019-07-28T15:25:58+02:0028/07/2019|Kategorien: rescuenomics, Rettungsdienstrecht|Tags: 112, 116117, Gesetzesänderung, Leitstelle, Notfallversorgung, Rettungsdienst, Spahn|0 Kommentare Jens Spahn plant Reform der Notfallversorgung: Er fordert eine Entlastung der Notaufnahmen, integrierte Notfallzentren und Leitstellen für 112 und 116117 sowie einen eigenen medizinischen Leistungsbereich für den Rettungsdienst im SGB V. Das beinhaltet auch eine Änderung des Grundgesetzes. Was es mit dem Gesetzesentwurf auf sich hat. Der Entwurf greift Empfehlungen des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, bedarfsgerechte Steuerung der Gesundheitsversorgung auf [PDF], ebenso Empfehlungen der Kassenärztlicher Bundesvereinigung und des Marburger Bundes [ÄrzteZt]. Bislang handelt es sich allerdings nur um einen Arbeitsentwurf. Der Referentenentwurf ist eine erste Fassung eines Gesetzentwurfes. Er ist üblicherweise nicht öffentlich. Wir haben daher eine Kopie bei dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) angefordert. Die Webseite des Bundesgesundheitsministeriums [BMG] gibt bislang folgende Informationen zu den anstehenden Plänen: Gemeinsame Notfallleitstellen Notfallleitstelle sollen Patienten auf der Grundlage einer qualifizierten Ersteinschätzung (Triage) in die richtige Versorgungsebene vermitteln. Die Versorgungsebenen sollen je nach Dringlichkeit aus Rettungsdienst, integriertem Notfallzentrum oder einer vertragsärztlichen Praxis bestehen. Schon heute besteht vielfach der Wunsch nach einer integrierten Leitstelle. Nicht selten schätzen Patienten die eigene Dringlichkeit falsch ein und sorgen damit für zeitliche Verzögerungen oder eine unnötige Belegung bei den Rettungsleitstellen. Ärgerlicher ist es, wenn sich die Patienten an beide Leitstellen wenden und diese Information nicht weitergeben. Das kann zu unnötigen Doppeleinsätzen und Auslastungen bei den jeweiligen Diensten führen. Integrierte Notfallzentren (INZ) Bestimmte Krankenhäuser richten integrierte Notfallzentren (INZ) ein. Hierfür sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäuser einen Auftrag erhalten, diese einzurichten und zu betreiben. Sie dienen der qualifizierten Ersteinschätzung und der nötigen Erstversorgung. Zentrale Anlaufstellen („Ein-Tresen-Prinzip“) sollen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ebenso wie die zentrale Notaufnahme des Krankenhauses integrieren. Diese sollen die bisherigen Notdienststrukturen einschließlich der Portalpraxen ersetzen. Zum ärztlichen Bereitschaftsdienst macht die Information des BGM noch keine Angabe. Notfallversorgung im SGB V Der Rettungsdienst soll zukünftig als eigenständiger Leistungsbereich im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (im SGB V) geregelt sein. Bislang regelt ausschließlich Landesrecht den Rettungsdienst. Der Rettungsdienst zählt zu den Fahrdiensten nach den §§ 60, 133 SGV V. Er stellt im System des SGB V keine eigenständische medizinische Leistung dar und wird auch nicht als solche abgerechnet. Kurzum: Nur der Transport ist zu vergüten; die Notfallversorgung ist letztlich im Rahmen der rettungsdienstlichen Gebühren einkalkuliert. Sie wird aber nicht separat berechnet. Das will der Entwurf in zwei eigenständige Leistungsbereiche trennen: Die Versorgung am Notfallort Die Rettungsfahrt Darüber hinaus soll der Rettungsdienst digital vernetzt werden: Der Rettungsdienst soll digital dokumentieren und die zur Weiterbehandlung erforderlichen Daten frühestmöglich übermitteln. Weiterhin soll zukünftig eine bundesweite Echtzeitübertragung der bestehenden Versorgungskapazitäten zur Verfügung stehen. Resonanz auf den Entwurf Kritik kam mitunter aus den Ländern. Offensichtlich hatte das Bundesgesundheitsministerium nur die Gesundheitsminister der Länder zur Erörterung geladen.[Ts] Zuständig für den Rettungsdienst sind allerdings die Innenminister der Länder; die an dieser Stelle nicht umgangen werden sollten. Diese befürchten daher auch einen zu weitgehenden Eingriff in die Landeskompetenz; ist doch der Rettungsdienst auch an die jeweiligen regionalen Strukturen angepasst. Daher fordert auch die Bundesärztekammer „ausreichend Spielraum zur Integration gewachsener Strukturen wie den bereits bundesweit etablierten 771 Notfall- und Portalpraxen und weiterer regionaler Besonderheiten zu gewährleisten„.[BÄK] Da der Entwurf zahlreiche Empfehlungen aufgreift, ist auch durchaus positive Resonanz zu vernehmen. Letztlich sind stets die einzelnen Nuancen im Gesetzestext zu bewerten. Diese werden sich aufgrund der folgenden Stellungnahmen bis zu einem beschlussfähigen Entwurf wohl noch mehrfach ändern. Fortgang Wir informieren an dieser Stelle über die weitere Entwicklung. Gespannt sind wir schon jetzt auf die verschiedenen Stellungnahmen der Verbände; eine Einsicht ist dank des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) weitestgehend möglich. Hier klicken und Beitrag teilen: Ähnliche Beiträge eMergent – Pentest bei Digitalisierung im Rettungsdienst Gallerie eMergent – Pentest bei Digitalisierung im Rettungsdienst Ist die Verwendung eines Tragstuhls im Mietwagen zulässig? Gallerie Ist die Verwendung eines Tragstuhls im Mietwagen zulässig? Auswahlverfahren und Vergabe im Rettungsdienst Bayern Gallerie Auswahlverfahren und Vergabe im Rettungsdienst Bayern Niedersachsen: Vergabe von Rettungsdienstleistungen Gallerie Niedersachsen: Vergabe von Rettungsdienstleistungen Krankentransport in Bayern: Genehmigung oder Vergabe Gallerie Krankentransport in Bayern: Genehmigung oder Vergabe