Der Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Novellierung der Notfallversorgung sieht einschneidende Änderungen in der medizinischen Notfallversorgung vor. Der Entwurf birgt einiges an Diskussionsstoff für ein Gesetzgebungsvorhaben. Er will die medizinische Versorgung im präklinischen Bereich der Notfallrettung radikal ändern.

  • Die wirtschaftliche Sicherung des Rettungsdienstes soll künftig in die konkurrierende Gesetzgebung und damit gegebenenfalls in Bundeskompetenz fallen. Der Entwurf beschneidet damit vor allem die Länder in ihren Möglichkeiten.
  • Der Entwurf distanziert sich von den bloßen „Fahrkosten“ im SGB V; die medizinische Notfallversorgung soll Bestandteil einer medizinischen Versorgung in einem neuen § 60 SGB V werden.
  • Gemeinsame Notfallleitstellen für 112 und 116 117.
  • Mit Integrierten Notfallzentren erschafft der Entwurf neue Einrichtungen der vertragsärztlichen Versorgung.

Die Änderungen sollen einer „einheitlichen, qualitätsgesicherten Ersteinschätzung der von den Betroffenen als Notfälle empfundenen Erkrankungssituationen und einer professionellen Steuerung und Vermittlung“ dienen.

Ein Diskussionsentwurf

Der mir von verschiedenen Seiten zugespielte Diskussionsentwurf ist „Nicht mit der Hausleitung abgestimmt“, wurde aber verschiedenen Verbänden übermittelt und liegt auch den Medien vor (WDR). Nach Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) gibt es bisher keinen offiziellen Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung. Erste Regelungsentwürfe werden derzeit zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und den Bundesländern diskutiert.

Die nachfolgende Darstellung befasst sich daher mit den Diskussionsvorschlägen im vorliegenden Entwurf mit Stand von Ende Juli 2019. Sie ist nicht abschließend. Der Entwurf befindet sich nicht im offiiellen Gesetzgebungsverfahren. Einen näheren Zeitplan für die Vorlage eines Gesetzentwurfes und dessen parlamentarische Beratung gibt es laut Auskunft des BMG noch nicht.

Änderung des Grundgesetzes

Die wohl größten Auswirkungen des Gesetzes dürfte die vorgesehene Änderung des Grundgesetzes haben. Bislang befindet sich der Rettungsdienst nach Art. 70 GG ausschließlich in der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Das will der Entwurf durch eine Änderung des Art. 74 GG ändern. Der Entwurf sieht einen neuen Art. 74 Abs. 1 Nr. 12a GG vor, der die notwendige Bundeskompetenz schafft: Die wirtschaftliche Sicherung des Rettungsdienstes soll dann in die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes fallen.

Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat, Art. 72 Abs. 1 GG. Die zunehmende Fehlnutzung der Notfalleinrichtungen in den Krankenhäusern und der rettungsdienstlichen Ressourcen lässt nach Auffassung der Entwurfsverfasser jedoch Befürchtungen hinsichtlich einer bedarfsgerechten und flächendeckenden Notfallversorgung aufkommen. Eine Übernahme in die Bundesgesetzgebungskompetenz sei daher erforderlich.

Medizinische Notfallrettung im SGB V

Änderungen bei Fahrkosten nach § 60 SGB V

Der Achte Abschnitt des SGB V in § 60 SGB V regelt aktuell noch die Fahrkosten der Versicherten. Dies beinhaltet auch die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Taxi, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Rettungsfahrzeuge. Der Entwurf sieht nicht nur eine Änderung der Überschrift vor – Achter Abschnitt: Notfallrettung, Krankentransport und Krankenfahrten. Inhaltlich nimmt der Entwurf von den reinen Transportkosten Abstand.

Notfallrettung

Der neu gefasste § 60 SGB V regelt die medizinische Notfallrettung.

Die medizinische Notfallrettung ist in § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V-E definiert als

die medizinisch erforderliche Versorgung am Notfallort sowie die sich bei weiterer unmittelbarer Behandlungsbedürftigkeit ergebende Rettungsfahrt mit einem qualifizierten Rettungsmittel„.

Ein Anspruch auf diese Leistung besteht bei unmittelbarer Lebensgefahr, wenn der Gesundheitszustand eine lebensbedrohende Verschlechterung erwarten lässt oder dann, wenn bei nicht unverzüglich begonnener medizinischer Versorgung schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, § 60 Abs. 2 SGB V-E.

Ist unklar, ob der Patient im Krankenhaus stationär aufzunehmen ist, soll der Rettungswagen das nächstgelegene integrierte Notfallzentrum anfahren. Der Rettungsdienst übermittelt das Notfallprotokoll und die erhobenen Befunde vorab digital an die Einrichtung; so beabsichtigt es der Entwurf.

Auch Verlegungen sind in § 60 SGB V-E als Leistung der medizinischen Notfallrettung vorgesehen. Voraussetzung ist, dass die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist und der Zustand des Versicherten den Einsatz eines qualifizierten Rettungsmittels erforderlich macht. Krankentransporte und -fahrten bleiben also auch bei Verlegungen möglich.

Ferner sieht der Entwurf eine Zuzahlung für volljährige Patienten vor. Rücktransporte in das Inland sind, wie bisher, nicht erfasst.

Krankentransporte und Krankenfahrten

Der Krankentransporte und Krankenfahrten findet sich in § 60a SGB V-E wieder. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Transportarten ist weiterhin die fehlende medizinisch-fachliche Betreuung bei Krankenfahrten.

Krankenfahrten sind in § 60a Abs. 3 SGB V definiert. Benötigt der Versicherte – wie bisher – während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung eins Krankentransportwagens oder ist deren Erforderlichkeit auf Grund ihres Zustandes zu erwarten, so liegt dagegen ein Krankentransport vor. Krankentransporte zu ambulanten Einrichtungen bedürfen der Vorab-Genehmigung durch die Krankenkasse.

Klargestellt wird zudem: Auslandsrückholungen sind nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung umfasst.

Änderung des Sicherstellungsauftrags

Der Sicherstellungsauftrag des § 75 Abs. 1 SGB V soll  neben der notärztlichen Versorgung  nicht mehr die ambulante ärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienste) umfassen. Die Bundesländer können jedoch abweichende Regelungen bestimmen und den Sicherstellungsauftrag auf diese Leistungen erweitern.

Richtlinienkompetenz des GBA

Der GBA soll auch zukünftig Richtlinien betreffend Kranktentransporte und Krankenfahrten sowie darüber hinaus für die medizinische Notfallrettung und Integrierte Notfallzentren erlassen dürfen. Die Länder sollen ein Antrags- und Mitberatungsrecht behalten.

Verträge über die Leistungserbringung

Medizinische Notfallversorgung

§ 133 SGB V-E sieht zukünftig Regelungen betreffend die Verträge zur Leistungserbringung vor. Für die medizinische Notfallversorgung vor Ort und für die Rettungsfahrt sind jeweils Pauschalen vorgesehen. Eine voneinander unabhängige Abrechnung soll möglich sein. Zukünftig bedeutet dies also zwei getrennte Berechnungen: Notfallversorgung und Fahrkosten.

Die Kosten berechnen sich im Wesentlichen nach den Betriebskosten. Investitions- und Vorhaltekosten sind nicht umfasst, insbesondere nicht der Bau von Rettungswachen oder der Zentralen Stationen des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie des Berg- und Wasserrettungsdienstes oder der Errichtung von Luftrettungszentren.

Versorgung mit Krankentransporten und Krankenfahrten

Die Versorgung mit Krankentransporten und Krankenfahrten soll nach den Vorstellungen des Entwurfs in § 133a SGB V-E geregelt sein. Dieser lautet knapp:

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich schließen mit den zuständigen Landesbehörden oder den dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen Verträge über die Vergütung der Leistungen der
Krankentransporte und Krankenfahrten. § 71 ist zu berücksichtigen.“

Integrierte Notfallzentren (INZ)

Bei den Krankenhäusern werden Integrierte Notfallzentren (INZ) geschaffen werden – jedenfalls wenn es nach dem Entwurf geht. § 123 SGB V-E enthält hierzu die passenden Regelungen, einschließlich einer Definition.

Definition der Integrierte Notfallzentren

So enthält § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB V-E auch gleich eine Definition der Integrierten Notfallzentren:

Integrierte Notfallzentren erbringen als zentrale, jederzeit zugängliche Anlaufstellen der Notfallversorgung eine qualifizierte und standardisierte Ersteinschätzung des medizinischen Versorgungsbedarfs der Hilfesuchenden auf der Grundlage des bundeseinheitlichen Verfahrens nach Absatz 3 sowie die erforderliche medizinische Erstversorgung.

Teil der vertragsärztlichen Versorgung

Integrierte Notfallzentren sind nach den Regelungen der vertragsärztlichen Versorgung zur ambulanten medizinischen Notfallversorgung berechtigt. Sie erbringen einen aufsuchenden Bereitschaftsdienst, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt.

Die Krankenhausplanung umfasst dabei nach § 6 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz-E auch die Festlegung der Standorte von Integrierten Notfallzentren.

Eigenständige Einrichtungen

Die Integrierten Notfallzentren sollen eigenständige Einrichtungen unter fachlich unabhängiger Leitung sein. Räumlich und wirtschaftlich sollen sie von den Krankenhäusern abgegrenzt werden. Betreiber sind die Krankenhäuser gemeinsam mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung.

Bei den betroffenen Krankenhäusern soll dies zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von jeweils maximal 13.500 Euro für die Vereinbarung der Kooperationsverträge mit den Kassenärztlichen Vereinigungen führen.

Kürzungen bei Notaufnahmen

Der Entwurf sieht eine Kürzung um 50 % der Vergütung der in einem Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Notfallleistungen nach § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V vor, wenn diese keine Integrierten Notfallzentren (INZ) betreiben, § 120 Abs. 1 Satz 2 SGB V-E. Die Steuerung findet damit zunehmend über die Notfallzentren statt.

Richtlinienkompetenz des GBA

Der Gemeinsame Bundesausschuss soll Richtlinien zu Vorgaben und Qualitätsanforderungen zur Leistungserbringung in Integrierten Notfallzentren schaffen. Diese sollen auch Festlegungen zur räumlichen, personellen und apparativen Ausstattung von Integrierten Notfallzentren beinhalten, ebenso Vorgaben zur Durchführung einer qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzung und zum Umfang der Erstversorgung.

Gemeinsame Notfallleitstellen (GNL)

Die Länder sollen unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen so genannte Gemeinsame Notfallleitstellen schaffen. Das Gesetz schreibt eine verbindliche Zusammenarbeit der Rufnummern 112 (Feuerwehr und Rettungsdienst) und 116 117 (Vertragsärztlicher Bereitschaftsdienst) vor. Gegebenenfalls ist eine Ergänzung der angebotenen Leistungen um telemedizinische Strukturen möglich.

Regelungen zu den Notfallleitstellen enthält § 133b SGB V-E

Leistungen der Notfallleitstellen

Gemeinsame Notfallleitstellen sollen nach dem Entwurf Leistungen der medizinischen Notfallrettung disponieren, ferner die aufsuchende medizinische Versorgung sowie die Termingestaltung in den Integrierten Notfallzentren. Sie sollen sogar – und das ist auch ein kleines Highlight – eigene ärztliche Leistungen zur Vermittlung von Hilfesuchenden erbringen, § 133b Abs. 1 Satz 2 SGB V-E.

Ärztliche Leistung der Leitstelle

Etwas versteckt im 2. Halbsatz des § 133b Abs. 1 Satz 2 SGB V-E findet sich ein Novum. Die Notfallleitstellen sollen ärztliche Leistungen erbringen. Diese ärztliche Leistung der Leitstellen umfasst

  • Vermittlung von Hilfesuchenden in die gebotene Versorgungsstruktur und
  • im Einzelfall die medizinisch erforderlichen Übertragung der Durchführung ärztlicher Tätigkeiten unmittelbar an die am Notfallort befindlichen Notfallsanitäter und Rettungsassistenten.

Darüber hinaus können sie digitale Unterstützungsangebote für Hilfesuchende in medizinischen Notfällen bieten.

Struktur der GNL

Die Gemeinsame Notfallleitstelle ist als eine organisatorische und technische, insbesondere digitale, aber nicht zwingend räumliche Verbindung von Leitstellen und Terminservicestellen konzipiert. Die Betreiber sollen gemeinsam ein qualifiziertes, standardisiertes und softwaregestütztes Ersteinschätzungsverfahren von Hilfeersuchen etablieren. Die Betreiber sollen gemeinsam die zu disponierende Versorgung sowie das Nähere zur personellen und technischen Ausstattung bestimmen.

Rettungsdienst Digital

An zahlreichen Stellen durchzieht den Entwurf die Etablierung digitaler Strukturen. So sieht der Entwurf unter anderem in § 133b Abs. 3 SGB V eine  interaktive Nutzung einer digitalen Dokumentation zwischen Gemeinsamer Notfallleitstelle, Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung sowie der Integrierten Notfallzentren vor. In Echtzeit sollen die Versorgungskapazitäten der Rettungsmittel übertragen werden, aber auch die des aufsuchenden Bereitschaftsdienstes, der Integrierten Notfallzentren und Krankenhäuser.

Die digitale Vernetzung soll bundesweit stattfinden.

Mit Spannung erwarte ich die Diskussionen über diesen Entwurf.