Die Behörden in Deutschland haben äußerst umfangreiche Maßnahmen getroffen, um die Pandemie durch SARS-CoV2 in Deutschland einzudämmen und eine Ausbreitung zu verlangsamen. Die Entwicklung ist dynamisch. Viele fragen sich: Dürfen die das und wenn ja, so umfassend? Was ist mit unseren Mitarbeitern? Wie schütze ich uns? Wer kompensiert die eintretenden Verluste?

Achten Sie unbedingt darauf, für welche Region eine Verfügung gilt!

Zunächst liegt die Zuständigkeit, je nach Bundesland, bei unterschiedlichen Behörden. Zum Teil haben die Ministerien Allgemeinverfügungen erlassen. Das erklärt auch die unterschiedlichen Vorgehensweisen – beispielsweise in Bezug auf die Schließung von Schulen, Kindertageseinrichtungen (KiTas) und Kindergärten. Um die öffentliche Versorgung jedoch aufrecht zu erhalten, sind bestimmte Betriebe von den Schließungen meist ausgenommen. Dies betrifft vor allem die Gesundheitsversorgung. Daher wurden zur Aufrechterhaltung dieser Betriebe auch in Schulen und Kindergärten Notgruppen gebildet. Diese nehmen nicht alle Kinder auf. Zahlreiche Praxen sind längst dadurch beeinträchtigt, weil Mitarbeiter selbst erkrankt sind oder unter Quarantäne stehen oder ihre Kinder zuhause betreuen müssen.

Was passiert mit dem Personal?

Damit einher gehen auch arbeitsrechtliche Fragen: Beispielsweise in Bezug auf die Entgeltfortzahlung, auf Freistellung, Überstundenabbau und Zwangsurlaub sowie teilweise auch Kurzarbeitergeld und betriebsbedingte Kündigungen. Die Antworten hängen von verschiedenen Faktoren ab. Bei der Entgeltfortzahlung ist beispielsweise zu unterscheiden, ob der Mitarbeiter selbst erkrankt ist, aufgrund behördlicher Anordnung unter Quarantäne steht oder einen kranken oder unter Quarantäne stehenden Angehörigen versorgt. Dann ist zwischen gegebenenfalls umlagefähiger Entgeltfortzahlung nach dem EFZG und Entschädigung nach dem IfSG zu unterscheiden. Achtung: Bei Entschädigung nach dem IfSG ist ein Antrag auf Entschädigung zu stellen. Bei betreuenden Mitarbeitern sieht die Sache wieder anders aus.

Überstundenabbau hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Urlaub kann nicht von heute auf morgen erzwungen werden, ggf. aber vereinbart. Zu vermeiden sind Kündigungen. Erste Anfragen betreffen jedoch bereits Kurzarbeit und Kündigungen.

Arbeitnehmer stellen sich teils die Frage, ob sie überhaupt noch in die Arbeit können, dürfen oder müssen. Manche wollen oder sollen im Homeoffice arbeiten. Und auch hier drängt die Frage um die Aufsicht über die zuhause bleibenden Kinder, die nicht in Schule und Kita dürfen. Bestehen Lohnfortzahlungsansprüche, wen muss man informieren und wohin die Anträge stellen? Darf der Arbeitnehmer in Überstundenfrei anordnen, wie sieht es mit Urlaub aus? Muss ich Urlaub nehmen? Vor allem könnten auch Kündigungen anstehen.

Arbeitgeber wie Arbeitnehmer beschäftigen diese arbeitsrechtlichen Fragen teils gleichermaßen. Auch hier ist eine pauschale Antwort nicht möglich. Bei Arbeitnehmern ist gleichfalls die vertragliche Regelung, die jeweils ergangene behördliche Anordnung und die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Weitere Unterstützung und Hilfen beispielsweise zu Kurarbeitergeld oder betriebsbedingte Kündigungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Wie schütze ich Personal?

Arbeitgeber müssen den Arbeitsschutz beachten. Daher sollten sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen – auch hinsichtlich einer Ansteckung mit Covid-19 ebenso wie mit anderen Krankheitserregern – sicherstellen. Gegebenenfalls ist der Besuch zu reduzieren. Bei Gesundheitseinrichtungen zählt hierzu gegebenenfalls auch die entsprechende persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Mundschutz. Problematisch ist es derzeit dann, wenn dieser nicht vorrätig ist und nicht besorgt werden kann; auch das ist eine Einzelfallentscheidung, die wir an dieser Stelle nicht pauschal beantworten können.

Vor allem im Rettungsdienst stellt sich die Frage nach der richtigen Schutzausrüstung. Diese ist auch nebenberuflichen und ehrenamtlichen Personal zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeiter im Rettungsdienst sollten dabei im richtigen Umgang geschult sein. Das gilt übrigens auch gegenüber Patienten.

Bitte stigmatisieren Sie erkranktes Personal nicht! Klären Sie aber etwaige Verdachtsfälle ab.
Denken Sie an den Datenschutz.

Patienten sollten den Rettungsdienst wie Ärzte und Kliniken sowie Leitstellen – bestenfalls wiederholt – über eigene Verdachtsfälle informieren. Sie sollten sich vor Schutzkleidung weder schämen noch fürchten, vermeidet sie doch eine Infizierung des Personals.

Homeoffice als Lösung?

Soweit es Homeoffice betrifft, sind teilweise Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit virulent. Ein Verzicht auf die damit einhergehenden Pflichten ist trotz der Auswirkungen des Corona zunächst nicht möglich. Beachten Sie hier vor allem den Datenschutz; nicht dass zu Corona noch Emotet tritt. Kurzum, pragmatische Lösungen sind gefragt: Die Organisation muss laufen, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität sind allerdings zu beachten. Arbeiten Sie daher zwingend die Checkliste Homeoffice ab.

Vorgefertigte Lösungen können helfen, die erforderlichen Mitarbeiter kurzfristig auf Homeoffice zu schulen und ggf. zu verpflichten, sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das gilt auch für Lösungen von Cisco Webex, GotoMeeting oder Microsoft Teams.

[Update 18.03.2020] Beitrag des BSI: Home-Office? – Aber sicher! [PDF]

Beschränkungen des öffentlichen Lebens

Den Schulschließungen folgten weitere, teils massive Beschränkungen im öffentlichen Leben bis hin zu Schließungen im Einzelhandel, Besuchs- und Betretungsverboten. Die Maßnahmen sind noch nicht abschließend. Ob die jeweiligen Maßnahmen im Einzelfall nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zulässig und erforderlich sind, wird wohl im Nachgang zu klären sein. Auch, ob im Einzelfall Ersatzansprüche nach dem IfSG bestehen. Pauschal lässt sich dies nicht beantworten, da stets der Einzelfall zu prüfen ist. Noch einmal: Achten Sie unbedingt darauf, für welche Region eine Verfügung gilt!

Mietzahlung bei Quarantäne

Was machen Sie, wenn Sie Ihre Räumlichkeiten aufgrund einer behördlichen angeordneten Maßnahme nicht nutzen können? In Österreich findet sich dazu eine klare Regelung in § 1104 ABGB. Für Deutschland gibt es keinen so eindeutigen Paragraphen; aber auch hier gilt, dass die Miete möglicherweise nicht gezahlt werden muss. Denn Sie können die Mieträume auch nicht nutzen. Die Klärung bedarf allerdings eines genauen Blickes in den Mietvertrag.

Liquiditätssicherung und Entschädigungen

Die Bundesregierung und die einzelnen Bundesländer haben staatliche Unterstützung zugesichert. Verschiedene staatliche Hilfe sind angekündigt, von Sofortkrediten bis zu Unterstützungszahlungen. Die Einzelheiten sind noch nicht sämtlich bekannt.  Auch hier ist die Entwicklung – wie bei der gesamten Pandemie – dynamisch. Bei GmbHs sind Insolvenzanträge nicht ausgeschlossen.

Ob Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht kommen, ist ebenfalls im Einzelfall zu prüfen.

Kooperationspartner lehnen plötzlich die Inanspruchnahme der Leistung ab und verweigern die Zahlung. Einige Unternehmen kommen in Lieferschwierigkeiten, weil Lieferketten – auch aus dem Ausland – unterbrochen sind. Manche berufen sich auf höhere Gewalt. Teilweise ist bereits der Betrieb untersagt. Es besteht tatsächlich eine äußerst dynamische Entwicklung, der kurzfristig gegenzuwirken ist.

Schulen und Kindertageseinrichtungen

Bei Schulen und Kindertageseinrichtungen kommt ergänzend hinzu, wie sie die Abwägung hinsichtlich der Notfallbetreuung von Eltern in Bereichen der kritischen Infrastruktur treffen sollen oder wie der Einsatz digitaler Medien umzusetzen ist. Aber auch die Frage nach der Erstattung der Fördermittel stellt sich.

Weitere Fragestellungen

Die Fragen sind nicht abschließend. Meist im Einzelfall zu entscheiden ist auch:

  • welche Auswirkungen haben behördliche Anordnungen auf weitere Verträge?
    wie gehen wir mit Terminabsagen, beispielsweise bei ausgefallenen Sprechstunden und Operationen um?
  • wie wirken sich die Maßnahmen auf die Finanzierung der Schulen und Kindertageseinrichtungen aus?
  • wie gelten Sonderregelungen zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)?

Zuletzt haben Behörden teilweise Beratungsbedarf im Umgang mit dem Infektionsschutzgesetz und etwaigen Ersatzansprüchen.

Zwar gibt es hierzu zahlreiche rechtliche Spekulationen, die allerdings nicht zwingend auf den jeweiligen Einzelfall zutreffen oder noch nicht abschließend bewertet sind. Auf jeden Fall dürften die Fragen zahlreiche, rechtliche Fragen nach sich ziehen. Bereiten Sie sich darauf vor und vermeiden Sie Kurzschlusshandlungen. Kurzum, die Entwicklung ist dynamisch. Ich werde an dieser Stelle weitere Links einfügen, die gegebenenfalls rechtliche Unterstützung bieten.