Zulassungsnachbesetzung – der Wille der Praxispartner zählt
Bundessozialgericht: Dem Willen der in einer Gemeinschaftspraxis verbleibenden Praxispartner fällt im Zulassungsnachbesetzungsverfahren besonderes Gewicht zu und darf selbst im Falle eines bloßen Anstellungsverhältnisses des ausscheidenden Vertragsarztes nicht unberücksichtigt bleiben. BSG - Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 Vorinstanzen: SG Hannover, LSG Niedersachsen-Bremen Will ein Vertragsarzt im Rahmen eines Zulassungsnachbesetzungsverfahrens auf seine vertragsärztliche Zulassung verzichten, muss der Zulassungsausschuss sich auch mit dem Willen der verbleibenden Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft auseinandersetzen. Deren Willen hat nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des Ermessens des [...]