Bundessozialgericht: Dem Willen der in einer Gemeinschaftspraxis verbleibenden Praxispartner fällt im Zulassungsnachbesetzungsverfahren besonderes Gewicht zu und darf selbst im Falle eines bloßen Anstellungsverhältnisses des ausscheidenden Vertragsarztes nicht unberücksichtigt bleiben.

BSG – Urteil vom 14.12.2011 – B 6 KA 13/11
Vorinstanzen: SG Hannover, LSG Niedersachsen-Bremen

Will ein Vertragsarzt im Rahmen eines Zulassungsnachbesetzungsverfahrens auf seine vertragsärztliche Zulassung verzichten, muss der Zulassungsausschuss sich auch mit dem Willen der verbleibenden Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft auseinandersetzen. Deren Willen hat nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des Ermessens des Zulassungsausschusses ein besonderes Gewicht (§ 103 Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Satz 2 SGB V) – selbst dann, wenn der ausscheidende Vertragsarzt nur angestellt war.

Geklagt hatte ein Konkurrent um den Sitz des verzichtenden Vertragsarztes. Er begehrte die ausgeschriebene Zulassung.

Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Aus dem Terminsbericht des Bundessozialgerichts:

„Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben. Die Vorinstanzen haben seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des beklagten Berufungsausschusses zu Recht abgewiesen. Dieser hat ohne Rechtsfehler den zu 10. beigeladenen Arzt – und nicht den Kläger – als Nachfolger für den zu 9. beigeladenen Arzt, der im Jahr 2004 auf seine Zulassung verzichtete, ausgewählt. Er durfte dem Wunsch des in der (Gemeinschafts-)Praxis verbleibenden Beigeladenen zu 11., mit dem Beigeladenen zu 10. und nicht mit dem Kläger zu kooperieren, ausschlaggebendes Gewicht beimessen. Dies gründet sich auf die Regelung des § 103 Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Satz 2 SGB V.

Diese Regelung war nicht deshalb unanwendbar, weil – wie der Kläger geltend macht – zwischen den Beigeladenen zu 11. und zu 9. keine Gemeinschaftspraxis, sondern lediglich ein Anstellungsverhältnis bestanden habe. Es kommt grundsätzlich allein darauf an, ob der Zulassungsausschuss die Genehmigung zur Führung der Gemeinschaftspraxis erteilt hatte. Dieser Status ist im Nachbesetzungsverfahren nicht (erneut) zu überprüfen. Andernfalls wäre die gebotene zeitnahe Nachbesetzung nicht gewährleistet; diese muss aber sowohl bei Nachbesetzungen in Einzelpraxen auf der Grundlage des § 103 Abs. 4 SGB V als auch bei der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen in Gemeinschaftspraxen nach § 103 Abs. 6 SGB V ermöglicht werden.“

Quelle: juris/Bundessozialgericht