Dieser Beitrag wurde am 19. Dezember 2013 veröffentlicht und könnte daher veraltet sein, Sprechen Sie uns an, falls Sie an einer Aktualisierung interessiert sind.

Zuletzt geändert am 11.08.2014 von Dr. Andreas Staufer

Wenn der Zulassungsausschuss die Praxis sofort schließt … kann das rechtmäßig sein.

Bundessozialgericht, 05.06.2013 – B 6 KA 4/13 B

Vorangehend:
Sozialgericht München, 28.01.2011 – S 21 KA 788/09
Bayerisches Landessozialgericht, 19.09.2012 – L 12 KA 59/11

Der Zulassungsausschuss kann seine Entscheidung, eine Zulassung zu entziehen, für sofort vollziehbar erklären. Das BSG hat erneut bekräftigt, dass „ein vertragsärztlicher Status nicht rückwirkend zuerkannt oder aberkannt werden“ kann. Im vertragsärztlichen System müsse zu jedem Zeitpunkt klar sein, welcher Arzt Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen zu deren Lasten behandeln und Leistungen verordnen dürfe (BSG aaO 10a). Das BSG bestätigte damit die Entscheidung des Zulassungsausschusses in letzter Instanz.

Ein Sofortvollzug ist jedoch immer nur in Ausnahmefällen zulässig. Den Entscheidungsgründen zufolge waren hier dem Vertragsarzt sexuelle Übergriffe gegen teils minderjährige Patientinnen vorgeworfen worden.

Dennoch kann der Zulassungsentzug auch einmal unrechtmäßig sein. Gegen einen sofort vollziehbaren Beschluss sind daher stets Rechtmittel möglich. Sollte sich der Entzug der Zulassung letztlich als rechtswidrig erweisen, steht den Ärzten zudem ein möglicher Anspruch auf Schadenersatz aus Amtshaftungsgrundsätzen zu.

Wichtig

Lassen Sie sich bei drohendem Zulassungsentzug rechtzeitig anwaltlich beraten.