Für Ärzte kann es interessant sein, gelegentliche Tätigkeiten im Ausland wahrzunehmen. Das kann die Begleitung von Sportteams zu sportlichen Wettkämpfen, die notärztliche Absicherung von Veranstaltungen oder die Reisebegleitung von Patienten in das Ausland sein, ebenso die Auslandsrückholung. Ob er dort allerdings als Arzt tätig werden darf, steht auf einem anderen Blatt.
Ärztliche Tätigkeit in Staaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Island) sind in der Regel unproblematisch, da sowohl die Grundausbildung als auch die fachärztliche Weiterbildung weitestgehend gegenseitig anzuerkennen sind – vgl. Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG. Für die EU gilt der Grundsatz der Freizügigkeit; im übrigen bestehen weiterführende bilaterale Abkommen. Meist ist noch eine Registrierung bei den national zuständigen Stellen erforderlich.
In Drittstaaten dagegen sind die Abschlüsse auf eine Anerkennung hin zu überprüfen. Mit einigen Staaten bestehen jedoch auch hier bilaterale Abkommen.
Der Arzt, der sich in das Ausland begibt und dort behandelt, sollte daher vorsichtig bleiben und sich über folgendes bewusst sein:
- Die Reichweite des Haftpflichtversicherungsschutzes umfasst zwar meist die EU. Gerade in Hinsicht auf die Tätigkeit in Drittstaaten sollte jedoch der Versicherungsschutz überprüft werden – selbst wenn die Tätigkeit nur gelegentlich erfolgt. In jedem Fall ist eine Rücksprache mit dem eigenen Versicherer zu empfehlen.
- Es gilt das nationale Recht des Aufenthaltslandes. Der Arzt macht sich daher möglicherweise strafbar und schadenersatzpflichtig, wenn er ohne die im Ausland erforderliche Approbation oder eine entsprechende Anerkennung tätig wird. Das betrifft auch die Betreuung „eigener Patienten“ im Ausland.
Für die Tätigkeit im Ambulanzjet wäre jetzt noch auf verschiedene territoriale Besonderheiten einzugehen, insbesondere das geltende Recht „an Bord“. Das würde jetzt aber zu weit führen …
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