Nach einem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart kann auch die Eingangsbestätigung einer eMail unzulässig sein. Voraussetzung: Sie enthält Werbung und der Empfänger hat in den Empfang von Emails nicht eingewilligt.
AG Stuttgart – Bad Cannstatt, Urteil vom 25. April 2014, 10 C 225/14
Der beklagte Versicherer hatte auf die Bitte um eine Kündigungsbestätigung eines Kunden mit einer automatischen Email geantwortet (Auto-Reply). Ansich sollte damit nur der Eingang der Email bestätigt werden. Zusätzlich enthielt die Mail jedoch einen kurzen Werbetext. Darin warb das Unternehmen für seinen SMS-Unwetterservice und eine hierzu passende App. Zuviel Werbung, meinte der Kunde – und erhielt Recht.
Das AG Stuttgart – Bad Cannstatt bestätigt zunächst, dass eine Privatperson Anspruch auf Unterlassung des Zusendens von Werbe-E-Mails habe. Davon sei auch elektronische Werbung in Form einer automatisierten Eingangsbestätigung (Autoreply) erfasst. Bereits die Zusendung einer einzigen Werbemail rechtfertigt dann die erforderliche Wiederholungsgefahr.
Den Streitwert hat das Gericht mit 5.000 EUR bemessen.
Quelle: OpenJUR
Die rechtssichere Gestaltung der gesamten elektronischen Kommunikation wird damit jedenfalls noch komplexer.