Lebensmittel können gesund sein – mit gesunden Lebensmitteln zu werben dagegen nicht. Der Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ jedenfalls war hinsichtlich einer möglichen Irreführung Gegenstand einer Entscheidung des EuGH.

EuGH, Entscheidung vom 10.04.2014 – C-609/12.

So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ – Ohne weitere Angaben zu der behaupteten gesundheitlichen Wirkung ist der Slogan irreführend. Jahrelang bewarb Hermann mit dem Slogan seinen Früchte-Quark. Doch die Health-Claim-Verordnung oder auch Europäische Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verbietet das – möglicherweise. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs beanstandete eine Irreführung. Das Berufungsgericht gab der auf Unterlassung sowie Ersatz der Abmahnkosten gerichteten Klage statt (OLG Stuttgart, ZLR 2011, 352). Ehrmann legte Revision zum BGH ein – der BGH setzte das Verfahren vorerst aus; der EuGH solle darüber befinden, ob die Hinweispflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits im Jahr 2010 befolgt werden mussten (BGH, Beschluss vom 5.12.2012, I ZR 36/11).

Der EuGH entschied hierzu:

„Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (…) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 (…) geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Hinweispflichten nach Art. 10 Abs. 2 dieser Verordnung im Jahr 2010 bereits für gesundheitsbezogene Angaben galten, die nicht nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung in Verbindung mit ihrem Art. 28 Abs. 5 und 6 verboten waren.“

Der BGH hat jetzt zu entscheiden, ob der Hinweis „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ eine Irreführung darstellt oder nicht.

Quellen: dejure, lexetius, EuGH

Werbung für Lebensmittel – lieber mit Anwalt

Hersteller werben gerne mit einer gesunden, frischen Aufmachung ihrer Produkte – doch ihnen sind hierbei Grenzen gesetzt. Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) enthält zahlreiche Vorschriften, die den Verbraucher vor Irreführung und Schaden bewahren sollen. So dürfen Lebensmitteln beispielsweise keine Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Kurzum: Was draufsteht, sollte auch drinen sein.

Gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln sind verboten, außer die Europäische Kommission hat die Angaben (Health Claims) zugelassen. Sie hat hierzu eine Liste mit 222 gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Gesundheitsbezogene Angaben dürfen grundsätzlich nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen:

  • einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,
  • Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,
  • ggf. einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und
  • einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.

Ebenso verboten ist eine Werbung, die einem Lebensmittel den Anschein eines Arzneimittels gibt. Davon betroffen sind vor allem Nahrungsergänzungsmittel: Bei diesen ist die Grenzziehung zwischen Arzneimittel und Lebensmittel noch schwieriger – je nach Einordnung unterfallen Nahrungsergänzungsmittel dann dem Heilmittelwerberecht (HWG) oder dem Lebensmittelrecht (LFGB).

Hier den Überblick zu behalten, ist für den juristischen Laien und selbst für manchen Juristen nicht einfach.


Wer kennt sich aus?

Lassen Sie Ihre Werbemaßnahmen von erfahrenen Anwälten vor Veröffentlichung prüfen oder die Produktion der Werbemaßnahmen anwaltlich begleiten. Sie reduzieren damit nicht nur die Gefahr einer teuren Rechtsverfolgung, vor allem bei Abmahnungen, auch das Risiko der Einstellung Ihrer Werbekampagne wird verringert. Wenn Sie gegen die eigene Konkurrenz vorgehen wollen, sind Sie anwaltlich gleichfalls gut beraten.

Eine gute Kombi

Kombinieren Sie das Fachwissen von Fachanwälten für Medizinrecht und gewerblichen Rechtsschutz; so erhalten Sie ein schlagkräftiges Team.