Die Zusammenarbeit zwischen Durchführenden und Notärzten ist selten über die historische Praxis hinaus festgelegt worden. Sie wurde weder dokumentiert noch juristisch begleitet. Die übliche Aussage hierzu lautet: „Das haben wir schon immer so gemacht.“ Dies verursacht vor allem bei Änderungen zuweilen Missverständnisse auf beiden Seiten.
Ein Beispiel: Darf der Durchführende (Hilfsorganisation oder Privater Unternehmer) von einem selbstfahrenden Notarzt den Führerschein einsehen, wenn dieser das NEF des Durchführenden nutzt? Darf der Notarzt die Führerscheinkontrolle verweigern?
Wer was darf und wo etwas geregelt ist, ergibt sich aus Gesetz oder ergänzend aus Vertrag.
Einige gesetzliche Grundlagen des BayRDG
Zunächst legen die Zweckverbände für Rettungsdienst- und Feuerwehralarmierung im Einvernehmen mit der KVB die Standorte und die Vorhaltung von Notarzt-Einsatzfahrzeugen (NEF) fest. Der Zweckverband schließt mit den Durchführenden öffentlich-rechtliche Verträge über die Vorhaltung der NEF und Fahrer. Mit der KVB gemeinsam stellen die Zweckverbände die Mitwirkung der Notärzte sicher. Die Nutzung der NEF schließlich wird durch einen Vertrag zwischen der KVB und den Durchführenden geregelt. Unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen Notarzt und Durchführendem sind im BayRDG dagegen nicht vorgesehen.
Prüfpflichten des Fahrzeughalters
Kann der Durchführende dennoch die Führerscheinkontrolle von dem Notarzt verlangen? Ja, er kann. Denn § 21 StVG bestimmt, dass auch der Durchführende – als Fahrzeughalter – sicherstellen muss, dass die Fahrer seiner Fahrzeuge über die notwendige Fahrerlaubnis verfügen. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen Mitarbeitern oder sonstigen Dritten. Der Durchführende muss also eine Führerscheinkontrolle durchführen – sowohl bei seinen Mitarbeitern als auch bei den Notärzten. Er kann die Führerscheinprüfung auf Dritte delegieren. Das ist kein Verwaltungsakt und bedarf auch keiner Rechtsmittelbelehrung.
Wie oft ist der Führerschein vorzulegen?
Eine gesetzliche Vorgabe über die Häufigkeit der Kontrollen besteht nicht – Hinweise enthält die zu § 21 StVG ergangene Rechtsprechung. Jedenfalls die juristische Literatur empfiehlt eine mindestens jährliche, teilweise sogar halbjährliche Kontrolle. Letztlich kommt es aber immer auf den Einzelfall an. Einen interessanten Artikel über die Anforderungen an die Führerscheinkontrolle enthält DAR 1/2008: Externer Link.
Ein selbstfahrender Notarzt kann sich dieser Kontrolle schlecht entziehen, denn der Durchführende als Halter muss ja gerade auch für den Fahrer einstehen. Zeigt der selbstfahrende Notarzt seinen Führerschein nicht vor und verweigert der Durchführende solange die Nutzung des NEF, so ist dies zunächst rechtmäßig. Beachten Sie hierzu bitte auch die Hinweise der KVB (externer Link).
Liegt aktuell keine Fahrerlaubnis vor – zum Beispiel aufgrund eines Fahrverbots oder Führerscheinentzugs – darf der diensthabende, aber führerscheinlose Notarzt das NEF nicht fahren; selbst wenn ihn ein Einsatz ereilt. Denn er hätte sich vorher um einen Fahrer bemühen können. Natürlich gibt es auch hier wenige Ausnahmen. Der Notarzt jedoch riskiert nicht nur ein Strafverfahren, sondern zusätzlich eine berufsrechtliche Ahndung!
Mein Tipp
Wichtig ist immer ein kollegialer Umgang miteinander – auf beiden Seiten! Dabei können eindeutige und transparente Regelungen helfen. Um „Eskalationen“ zu vermeiden, sollten die Standorte solche Regelungen – wenn noch nicht geschehen – treffen und schriftlich niederlegen. Regeln Sie doch einvernehmlich, wer die Führerscheinkontrolle vornimmt. Dabei sind natürlich die Rettungsdienstgesetze, das StVG und sonstige gesetzliche Vorgaben – auch aus versicherungsrechtlichen Gründen – zwingend einzuhalten. Hier kann ich – nicht nur aufgrund meines Berufsstandes – juristischen Rat dringend empfehlen. Lassen Sie es nicht erst auf eine gerichtliche Überprüfung ankommen. Wie man die Regeln gestaltet, dafür bestehen weitere Spielräume als viele denken. Sie können den Interessen beider Seiten gerecht werden – wenn man das will.
Haben Sie Rückfragen? Dann rufen Sie an. (Kontakt).
Viele Grüße aus München
Dr. iur. Andreas Staufer
Zu meiner Person: Seit nunmehr über 15 Jahren bin ich noch immer engagiert im Rettungsdienst tätig – oftmals an der Seite des Notarztes – als Fahrer. Hauptberuflich bin ich Fachanwalt für Medizinrecht.