Erneut können Anpassungen Ihrer AGB erforderlich sein. Nach dem Widerrufsrecht ändern sich jetzt die Regelungen zum Verzugsschaden. Sie betreffen das Verhältnis zwischen Unternehmern untereinander und von Verbrauchern gegenüber Unternehmern.

Aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom 22.07.2014 (BGBl. I S. 1218) haben sich mit Wirkung zum 29.07.2014 einige Änderungen bei Verzug ergeben, vor allem der §§ 271a, 286, 288 BGB. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen

– Zinssatz im Bereich B2B (9 % über Basiszins)
– Verzugspauschale von 40,00 EUR
– Abbedingungen im Bereich Verzugsschadens
– Vereinbarungen über Zahlung, Überprüfungs- und Abnahmefristen
– 60-Tages-Frist bei Unternehmern
– 30-Tages-Frist öffentlicher Auftraggeber

Verträge zwischen Unternehmern

Die Regelungen betreffen zunächst Verträge zwischen Unternehmern untereinander und denen mit öffentlichen Auftraggebern. Sie können aber auch Ansprüche von Verbrauchern gegenüber Unternehmern bewirken, wenn diese – beispielsweise im Rahmen eines Widerrufs – zu Entgeltgläubigern des Verkäufers werden.

Zahlungsziel 60 / 30 Tage

Gesetzgeberisches Ziel war es, Zahlungen zu beschleunigen. Die maximale Frist für ein Zahlungsziel soll daher zukünftig 60 Tage – bei öffentlichen Auftraggebern 30 Tage – betragen. Die Frist beginnt regelmäßig mit Zugang der Rechnung oder einer Zahlungsaufstellung.

Höhere Zinsen und 40-Euro-Pauschale

Ist ein Verbraucher nicht beteiligt, beträgt der Zinssatz zukünftig 9 Prozent statt bislang 8 Prozent. Zusätzlich kann der Gläubiger bei Verzuges eine Pauschale von 40 Euro beanspruchen.

AGB-Klauselverbote

Von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Regelungen können unzulässig sein. Längere Zahlungsziele als 30 Tage und Abnahmefristen von über 15 Tagen sind im Zweifel unangemessen, § 308 Nr. 1a, 1b BGB n.F.

Rechtsanwalt: AGB und Vertragsgestaltung

Unternehmer tuen daher gut daran, zumindest die Verzugs-, Überprüfungs- und Abnahmeregelungen in ihren AGB auf Rechtswirksamkeit prüfen zu lassen. Andernfalls drohen Abmahnungen.

Unser Angebot

Wir prüfen Ihre Verzugsklauseln auf Rechtswirksamkeit.
Rufen Sie uns an. Wir unterbreiten Ihnen gerne ein Angebot.