Zur Zulässigkeit der Rekommunalisierung im Rettungsdienst.

Die Re-/Kommunalisierung des Rettungsdienstes durch kommunale Körperschaften sorgt immer wieder als Anlass für Diskussionen. Durch Rekommunalisierung sollen ehemals privatisierte Aufgaben oder Einrichtungen wieder in die Hand der Kommune überführt werden. Die Kommunalisierung strebt die Übernahme bislang ausschließlich durch Private erbrachter Leistungen an. Soweit Dritte – Hilfsorganisationen oder Private – mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt sind, werden deren Verträge gekündigt. Übernehmen soll die Aufgabe dann ein kommunales Unternehmen oder die Körperschaft selbst.

So prüft beispielsweise der Kreis Gütersloh in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeiten zur Rekommunalisierung des Rettungsdienstes. Die Kreisverwaltung will auf eine erneute europaweite Ausschreibung verzichten [1].

Die Gründe der Rekommunalisierung sind vielfältig. Kommunen erhoffen sich vor allem Auswahl- und Vergabeverfahren zu vermeiden. Meist begründen sie dies mit fehlenden Kenntnissen im Vergaberecht, den Kosten oder der Angst vor vermeintlichen Rechtsstreitigkeiten oder schlicht damit, Schadenersatzansprüchen zu begegnen. Teils sind es qualitative Vorstellungen oder wirtschaftliche Erwägungen, die es umzusetzen gilt. Die Steuerung der Privaten erweist sich nicht immer als „wie gewünscht“. Teils sind es die persönlichen Vorlieben einzelner Dezernenten oder Kommunalpolitiker – aus unterschiedlichsten Ambitionen.

Doch nicht immer ist die Re/Kommunalisierung das Mittel der Wahl. Die Rekommunalisierung jedenfalls ist „ebenso wenig ein Allheilmittel wie es die Privatisierung war“ [2]. Nicht jede ReKommunalisierungsmaßnahme bietet den erhofften qualitativen Aufwind oder die ersehnte Kostenreduktion. Die Re/Kommunalisierung ist nicht uneingeschränkt möglich, bedarf einer demokratischen Legitimation, darf nicht willkürlich geschehen, erfordert einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, erfolgt dennoch teils unsystematisch und birgt gleichfalls rechtliche Risiken.

Rechtsmittel gegen die Rekommunalisierung

Einige Bundesländer sehen eine Drittanfechtung vor; betroffene Unternehmen können sich so gerichtlich gegen die Re/Kommunalisierung zur Wehr setzen. Eine solche Möglichkeit offeriert beispielsweise das niedersächsische Kommunalrecht. Aber auch sonst bietet das Kommunalrecht interessante Beteiligungsmöglichkeiten am Entscheidungsprozess ggf. gerichtlich mitzuwirken.

Wenn Rekommunalisierung, dann rechtskonform

Meist bestehen für Betroffene effektive Ansatzpunkte, die Entscheidung der Selbstverwaltung gerichtlich zu beeinflussen. So hat die Selbstverwaltungskörperschaft vor allem Zuständigkeiten und formelle Vorgaben zu beachten. Die Rekommunalisierung darf nicht rein auf willkürlichen Erwägungen beruhen. Teils stellt das Kommunalrecht darüber hinausgehende materiellrechtliche Anforderungen; teils gewährt es privaten Aktivitäten den Vorrang. Das jeweilige Landesrettungsdienstgesetz muss schließlich die kommunale Betätigung überhaupt zulassen.

Letztlich löst die Re/Kommunalisierung nicht alle vergaberechtlichen Probleme. Kommunen jedenfalls sollten die Möglichkeit der Re/Kommunalisierung vor ihrer Entscheidung auch juristisch eingehend prüfen (lassen).

Quellen und weiterführende Literatur

[1] Zur Rekommunalisierung in Gütersloh, SKVerlag.de 4.9.2014
[2] Städte- und Gemeindebund NRW: Chancen und Risiken der Rekommunalisierung, Thesenpapier, Mai 2011
[3] Bauer/Büchner/Hajasch (Hrsg.) Rekommunalisierung öffentlicher Daseinsvorsorge, KWI Schriften, 2012
[4] Rekommunalisierung in deutschen Kommunen, The European [Abgerufen: 09/2014]

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