Gesetz zur Ausführung der Präimplantationsdiagnostikverordnung (BayAGPIDV) vom 17. Dezember 2014 bekanntgegeben.

Das Gesetz tritt am 1.1.2015 in Kraft (GVBl 2014, 21, S. 542).

Zuständig für die Zulassung von Zentren für Präimplantationsdiagnostik ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (im Folgenden: Staatsministerium).

Zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 5 bis 7 der Präimplantationsdiagnostikverordnung wird die „Bayerische Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik“ errichtet. Sie hat ihren Sitz in München und kann sich zur Erledigung ihrer Geschäfte einer beim Staatsministerium eingerichteten Geschäftsstelle bedienen.

Die Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik setzt sich wie folgt zusammen:

aus der Fachrichtung Medizin je eine Fachärztin oder ein Facharzt für

  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Schwerpunkt gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
  • Humangenetik
  • Kinder- und Jugendmedizin und
  • Psychiatrie und Psychotherapie

aus der Fachrichtung Recht eine Juristin oder ein Jurist mit der Befähigung zum Richteramt,

aus der Fachrichtung Ethik eine Sachverständige oder ein Sachverständiger, die oder der durch wissenschaftliche oder berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik in der Medizin ausgewiesen ist, und

je einem Vertreter der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen

  • der Patientinnen und Patienten und
  • der Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung.

Die Ethikkommission bestimmt aus ihren Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, der oder die die Kommission nach außen vertritt und ihre Bewertungen rechtsverbindlich abgibt.

Quelle:

https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/jahrgang:2014/heftnummer:21/seite:542