Die Rettungsdienst-Kooperation in Schleswig-Holstein (RKiSH) und das Klinikum Itzehoe starten ab dem 1.9.2015 mit der Umsetzung eines Analgesiealgorithmus, der die Anwendung von Morphin durch Rettungsassistenten und Notfallsanitäter nach telefonischer Freigabe durch einen Arzt vorsieht.

Über Morphin und BtM

Morphin ist ein Opiat und zählt zur Gruppe der stark wirkenden Opioide der Stufe III nach dem WHO-Stufenschema (Klassifizierung der Schmerztherapie). Es ist als Schmerzmittel bei starken und stärksten Schmerzen zugelassen und gilt als Betäubungsmittel. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und die Betäubungsmittelverordnung (BtMVV) enthalten Vorgaben über Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, Inverkehrbringung und Erwerb von Betäubungsmitteln – abgekürzt auch nur als BtM bezeichnet. Morphin zählt hierbei zu den verschreibungsfähigen und verkehrsfähigen Betäubungsmitteln nach Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG.

Morphin:
(5R,6S)-4,5-Epoxy-17-methyl-morphin-7-en-3,6-diol

Wer darf Morphin geben?

§ 12 BtMG regelt die Abgabe von Morphin. Der Personenkreis ist äußerst eingeschränkt. Abgebende Personen bedürfen einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (§ 3 BtMG). Insoweit ist die Vergabe von Betäubungsmitteln, einschließlich Morphin, im Rettungsdienst durch nicht-ärztliches Personal seit Jahren umstritten. So wird von vielen eine zeitnahe schmerzlindernde Wirkung bei Notfallpatienten befürwortet. Die mit den Betäubungsmitteln einhergehenden Gefahren, insbesondere deren starke psychotrope Wirkung und damit ein hohes Abhängigkeitspotenzial, sind neben den zahlreichen Nebenwirkungen nicht zu unterschätzen. Anwender müssen die Gefahren beherrschen.

Risiken?

Aus juristischer Sicht ist nicht nur die Gabe durch nicht-ärztliches Personal problematisch. Selbst Ärzte geraten nicht selten bei der Beachtung der formellen Vorgaben des BtMG in einen strafrechtlichen Graubereich. Im Rettungsdienst ist ein rechtssicherer Umgang mit BtM nur dann möglich, wenn eindeutige und rechtlich abgesicherte Vorgaben und Handlungsabläufe bestehen, wie das nicht-ärztliche Personal mit den Betäubungsmitteln verfährt.

Einen interessanten Beitrag hierzu dürfte demnächst auch Kollege Jan Gregor Steenberg, LL.M. aus Pforzheim auf der nächsten Tagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht halten. Sein Thema: Die Not im Notfall – Darf Morphium u.a. in die Hände von nichtärztlichen Nothelfern? (Link)