Das neue Änderungsgesetz zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz (BayRDG) wird heiß diskutiert. Einige Änderungsvorschläge lassen sich den Protokollen längst entnehmen. Eine davon: Die Aufnahme von Patientenrückholungen als genehmigungspflichtige Tätigkeit.

Dies könnte den bisher im Graubereich agierenden Auslandsrückholdienst, Inlandsrückholdienst bzw. Patientenrückholdienst einer gesetzlichen Regelung zuführen. Denn Rückholtransporte von Personen, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Ausstattung eines Krankenkraftwagens bedürfen, können bislang ohne gesetzliche Vorgabe oder Genehmigung durchgeführt werden.

Die Patientenrückholung wird zukünftig definiert als „Rücktransport von erkrankten oder verletzten Personen, sofern sie keine Notfallpatienten sind und der Transport keine sozial-versicherungsrechtlich relevante Leistung ist.“

Nach dem Änderungsantrag vom 8.12.2015 soll Art. 21 BayRDG zukünftig wie folgt lauten: „Wer Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport, Krankentransport oder Patientenrückholungen betreibt, bedarf der Genehmigung.“ Das bringt nicht nur die Genehmigungspflicht mit sich, sondern zugleich Qualifikationsanforderungen: Denn für die Patientenrückholung sollen die Qualifikationsanforderungen des Art. 43 Abs. 1 bis 5 BayRDG entsprechend gelten mit der Maßgabe, dass für auf Krankenkraftwagen eingesetztes ärztliches Personal keine Notarztqualifikation erforderlich ist.

Zum Änderungsantrag vom 08.12.2015 – Drucksache 17/9391 (PDF)

Überhaupt verfolgen wir die Änderungsvorschläge zum BayRDG derzeit mit Spannung. Denn weitere Änderungen betreffen beispielsweise Regelungen der Notfallsanitäter in Bayern sowie den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst.