Wenn Sie in Ihrer Praxis Ärzte anstellen wollen, müssen Sie einige Besonderheiten beachten. Die betreffen nicht nur den Arbeitsvertrag!
Anforderungsprofil und Stellenausschreibung
Schon vor der ersten Stellenausschreibung sollten Sie einige Tipps beachten. Definieren Sie zunächst Ihre Anforderungen an den angestellten Arzt. Welche Qualifikationen muss er beispielsweise erfüllen, dass er für Sie arbeiten kann und Sie seine Leistung abrechnen können? An welchen Tagen soll er arbeiten? Benötigen Sie eine Genehmigung zur Anstellung?
Beachten Sie auch weitere arbeitsrechtliche „Klassiker“ wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und eine geschlechtsneutrale Formulierung bei der Stellenausschreibung.
Vorsicht vor freien Mitarbeitern
Das Stichwort „Scheinselbständigkeit“ ist vielen bekannt; die Vorteile sind allerdings auch verlockend. Riskieren Sie hier lieber nichts: Wird nachträglich eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstellt, wird der freie Mitarbeiter rückwirkend versicherungspflichtig. Arbeitgeber haften bis zu vier Jahre für den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, bei Vorsatz noch länger. Vertragliche Umgehungsversuche müssen sich an § 28g SGB IV messen lassen. Je nach Fallkonstellation riskieren Sie Honorarrückforderungen der KV, jedenfalls ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen § 266a StGB.
Prüfen Sie daher frühzeitig und regelmäßig, ob nicht doch ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Auf Online-Checklisten zur Selbstvornahme sollten Sie sich nicht verlassen.
Vorsicht vor Musterverträgen
Bei Musterverträgen und Arbeitsvertragsgeneratoren achten Sie bitte auf deren Herkunft, den Inhalt sowie die Rechtswirksamkeit der Klauseln. Stammt das Arbeitsvertragsmuster von einer Arbeitnehmervereinigung? Dann sind die Klauseln tendentiell ungünstig für den Arbeitgeber. Außerdem sollten Sie den Inhalt der Klauseln verstehen – andernfalls drohen teure Überraschungen. Missverständnisse entstehen häufig bei Minusstunden, bei Überstunden, aber auch bei den Regelungen zu Gratifikationen, Urlaub, Krankheit oder Arbeitszeiten.
Bei ältere Musterverträge müssen Sie mit rechtswidrigen Klauseln rechnen, die letztlich nicht mehr schützen. Dies betrifft vor allem veraltete Regelungen zur Freiwilligkeit von Weihnachtsgratifikationen.
Im Arbeitsvertrag sollten Sie wöchentliche Arbeitszeiten, einschließlich der Übernahme von Bereitschaftsdiensten, ebenso klären wie die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots, Dokumentationspflichten Kündigungsfristen und natürlich die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts.
Mitteilung an die KV
Als Vertragsarzt müssen Sie sich angestellte Ärzte grundsätzlich vor Arbeitsbeginn genehmigen lassen, wenn diese gesetzlich versicherte Patienten auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln sollen. Formulare und Checklisten über die erforderlichen Unterlagen erhalten Sie meist online bei Ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Bei privatärztlicher Tätigkeit besteht meist eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Ärztekammer.
Außerdem sollten Sie zwingend im Vorfeld klären, in welcher Funktion der angestellte Arzt für Sie tätig wird, sei es als Jobsharer, angestellter Arzt, Sicherstellungsassistent oder Weiterbildungsassistent. Informieren Sie sich über etwaige Leistungsbegrenzungen. Andernfalls riskieren Sie Umsatzeinbußen.
Mitteilung an Ihre Haftpflichtversicherung
Angestellte Ärzte sind nicht automatisch von Ihrer Berufshaftpflichtversicherung erfasst. Klären Sie daher rechtzeitig den Versicherungsschutz.
Die Tipps sind nicht abschließend und ersetzen keinesfalls eine anwaltliche Beratung. Wenn Sie unsicher sind, zögern Sie nicht anwaltlichen Rat einzuholen.