Vor kurzem wurde ich auf die Kostenübernahme von Digitalfunkgeräten für Leitende Notärzte (LNA) in Bayern angesprochen. Welche gesetzlichen Grundlagen bestehen?

Nun, nachfolgend will ich nur einen groben Überblick geben:

Nach § 19 Abs. 1 AVBayRDG sind die Leitenden Notärzte sowohl mit einem Funkmeldeempfänger (FME) auszustatten; für die Kommunikation an der Einsatzstelle werden sie mit einem geeigneten Handsprechfunkgerät ausgestattet. Die Verordnung beruht auf Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG. Eine Fahrzeugausstattung sieht jedenfalls die Ausführungsverordnung zunächst nicht vor.

Nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayRDG vereinbart die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) mit den Sozialversicherungsträgern einheitlich die Benutzungsentgelte für die Mitwirkung der Leitenden Notärzten.

Zudem unterhält das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr  einen Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes, vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayKSG. Aus dem Fonds können Aufwendungen der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten für Maßnahmen zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr gefördert werden. Hierfür besteht ein Sonderförderprogramm für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Beschaffung der Endgeräte des digitalen BOS-Funks in Bayern (Sonderförderprogramm Digitalfunk) vom 15. November 2012 Az.: ID1-2244.2-605. Leitenden Notärzte sind demnach förderberechtigt.