Ein Zahnarzt kann sich nicht auf eine veraltete Praxissoftware berufen, nur um einen Heil- und Kostenplan zu verweigern. Das hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese entschieden, zusammen mit einigen weiteren für die zahnärztliche Abrechnung interessanten Erwägungen:

Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 29.06.2016 – 531 C 241/15

  • Bei einer nichtstationären Behandlung in einer Zahnarztpraxis ist zunächst der Praxisort gemeinsamer Erfüllungsort für beide Vertragsleistungen und nicht nur für die zahnärztliche Behandlung.
  • Für den Zugang eines Heil- und Kostenplans (HKP) ist der Zahnarzt darlegungs- und beweispflichtig.
  • Der Zahnarzt hat den Heil- und Kostenplan identifizierbar zu bezeichnen, zum Beispiel durch eine fortlaufende Nummer
  • Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die von ihm benutzte Software nicht in Lage ist, einen HKP über sämtliche zahnärztlichen Leistungen inklusive Material- und Laborkosten einschließlich Kurzzeit- und Langzeitprovisorien aufzuführen.
  • Zahnarztvertrag sei Behandlungsvertrag nach § 630a ff. BGB und damit eine Sonderform des Dienstvertrags, gegebenenfalls mit werkvertraglichen Elementen, beispielsweise bei der Erarbeitung von Prothesen.
  • Nach § 9 Abs. 2 GOZ kann der Zahnarzt lediglich 115% des veranschlagten Betrages im HKP verlangen, wenn er auf eine Überschreitung nicht in Textform hingewiesen hat. § 9 Abs. 2 GOZ lautet: „Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 von 100 zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.“

Fast schon witzig mutet folgender Hinweis des Gerichts an:

„Software-Hersteller müssen sich der aktuellen Rechtslage anpassen und nicht die Rechtsprechung der veralteten Software.“