Dieser Beitrag wurde am 8. März 2017 veröffentlicht und könnte daher veraltet sein, Sprechen Sie uns an, falls Sie an einer Aktualisierung interessiert sind.

Zuletzt geändert am 10.10.2017 von Dr. Andreas Staufer

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinie) an die neuen Pflegegrade angepasst. Sie tritt am 8.3.2017 in Kraft.

In § 8 Absatz 3 Satz 1 Krankentransport-Richtlinie wird die Angabe „die Pflegestufe 2 oder 3“ ersetzt durch „den Pflegegrad 3, 4 oder 5″. Nach dem Wort „vorlegen“ werden die Wörter „und bei Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen“ eingefügt.

Es gilt eine Übergangsregelung: „Die Verordnungsvoraussetzungen sind auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind.“

Beschlussdatum: 15.12.2016
Inkrafttreten: 08.03.2017
Beschluss veröffentlicht: BAnz AT 07.03.2017 B2

Eine Übersicht über das Recht im Rettungsdienst finden Sie in meiner Gesetzessammlung Rettungsdienst.