Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinie) an die neuen Pflegegrade angepasst. Sie tritt am 8.3.2017 in Kraft.
In § 8 Absatz 3 Satz 1 Krankentransport-Richtlinie wird die Angabe „die Pflegestufe 2 oder 3“ ersetzt durch „den Pflegegrad 3, 4 oder 5″. Nach dem Wort „vorlegen“ werden die Wörter „und bei Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen“ eingefügt.
Es gilt eine Übergangsregelung: „Die Verordnungsvoraussetzungen sind auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind.“
- Beschlusstext (557,1 kB, PDF)
- Tragende Gründe zum Beschluss (95,0 kB, PDF)
- Prüfung gem. § 94 SGB V durch das BMG (103,5 kB, PDF)
Eine Übersicht über das Recht im Rettungsdienst finden Sie in meiner Gesetzessammlung Rettungsdienst.