Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinie) an die neuen Pflegegrade angepasst. Sie tritt am 8.3.2017 in Kraft.

In § 8 Absatz 3 Satz 1 Krankentransport-Richtlinie wird die Angabe „die Pflegestufe 2 oder 3“ ersetzt durch „den Pflegegrad 3, 4 oder 5″. Nach dem Wort „vorlegen“ werden die Wörter „und bei Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen“ eingefügt.

Es gilt eine Übergangsregelung: „Die Verordnungsvoraussetzungen sind auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind.“

Beschlussdatum: 15.12.2016
Inkrafttreten: 08.03.2017
Beschluss veröffentlicht: BAnz AT 07.03.2017 B2

Eine Übersicht über das Recht im Rettungsdienst finden Sie in meiner Gesetzessammlung Rettungsdienst.