Aktuelles aus dem Recht im Rettungsdienst: Am 19.10.2017 sind neue Regelungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Kommunikation in Einsatzfahrzeugen in Kraft getreten. Sie betreffen auch das Funken während der Einsatzfahrt.

Der neu eingeführte § 35 Abs. 9 StVO* lautet in der Fassung der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2017 (BGBl. I S. 3549):

Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a StVO ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

Mit Beifahrer wäre das Funken wohl untersagt. Unklarheiten bestehen dahingehend, ob sich diese Regelung im Rahmen einer teologischen Reduktion auch auf das Fehlen eines qualifizierten Beifahrers beschränken lässt. Dies sollte dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers nahe kommen. Denn mit der Änderung in § 35 StVO sollten die in § 35 Absatz 1 Satz1 und Absatz 5a Satz 1 genannten Institutionen nicht durch das Verbot der Nutzung eines Funkgerätes in ihrer Funktionsweise beeinträchtigt werden (Drucksache 556/17 Seite 32). Letztlich wird diese Frage vermutlich rechtsdogmatischer Natur bleiben und aufgrund mangelnder Verfolgung in der Praxis keine wesentliche Rolle spielen.

Hintergrund dieser besonderen Regelungen für Einsatzkräfte sind Änderungen der StVO beim Führen von Kraftfahrzeugen – vor allem zur Nutzung von Kommunikationsmitteln. Der in diesem Zusammenhang neu gefasste § 21 Abs. 1a StVO lautet seit heute:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2. entweder a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte (…) zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. (…)

In diesem Zusammenhang haben wir jedoch meist spannendere Fragen. Diese betreffen den Datenschutz und telekommunikationsrechtliche Aspekte des BOS-Funks. Das bleibt allerdings einem anderen Beitrag vorbehalten.