Das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen hatte darüber zu entscheiden, ob und wie ein promovierter Zahnarzt und Fachzahnarzt für Kieferorthopädie zur Führung der spanischen Bezeichnung „Profesor Invitado“ berechtigt ist. Dazu kam es nur nicht.

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. September 2017 – 14 A 1167/16

Eine spanische Universität hatte den Kläger zum Profesor invitado (PROF.) ernannt. Ob er sich so nennen dürfte, darüber waren sich jedoch die Zahnärztekammer ebenso wie die Universität uneins. Sie wandten sich an das beklagte Land. Dieses forderte den Kläger zunächst auf, die entsprechende Verleihungsurkunde vorzulegen. Die hieraufhin vorgelegte Ablichtung der genannten Urkunde nebst Übersetzung eines öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzers beanstandete das Land nicht. Es ging davon aus, dass der Kläger Titelverleihung und Führungsbefugnis nachgewiesen habe.

Später rollte das beklagte Land zusammen mit der Zahnärztekammer den Fall wieder auf … Anlass war ein Strafverfahren gegen einen anderen Profesor invitado.

Diesmal war das Land der Auffassung, der Kläger dürfe die Bezeichnung Profesor Invitado nur mit Herkunftsangabe (Universität T.) führen. Ebenso zulässig sei die Hinzufügung der Angabe Lehrbeauftragter, unzulässig jedoch die Abkürzung als „Prof.“. Gegen das Schreiben des Landes erhob der Kläger Klage.

Das Oberverwaltungsgericht beschäftigte sich allerdings in zweiter Instanz überwiegend mit dem Regelungscharakter einer behördlichen Äußerung und der Abgrenzung eines Verwaltungsakts. Schließlich kam es zu dem Ergebnis, dass dem Land die Ermächtigung gefehlt habe, präventiv die Titelführung vorzuschreiben. Die Feststellung sei daher unzulässig gewesen. Zu der Frage, ob der Kläger den Titel in der Abkürzung Prof. tatsächlich führen dürfe und ob er eine Herkunftsangabe führen müsse oder nicht, dazu äußerte sich das Gericht nicht mehr.

Wann darf man einen Professor führen?

Für diejenigen, die einen akademischen Grad (Doktor), einen Titel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung im Ausland erworben haben, ist es mitunter schwierig eine verbindliche Stellungnahme zur Führungsbefugnis zu erhalten. Man weiß also schlicht nicht, ob und in welcher Form man seinen Titel verwenden darf. Eine Führungsgenehmigung wird grundsätzlich nicht mehr erteilt.

Die Ärzte- und Zahnärztekammern prüfen zwar im Rahmen der Eintragung in das Arztregister die Berechtigung. Eine Genehmigung erteilen sie nicht. Ähnliches gilt für weitere registerführenden Stellen, Meldebehörden, Passämter, aber eben auch für die Ministerien. Sie können allerdings berechtigt sein, die Titelführung zu rügen oder zu untersagen. Derweil drohen demjenigen, der einen Titel führt von anderer Stelle Ungemach: Strafverfahren wegen Titelmissbrauchs, ebenso wie Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände. Einem Verbotsirrtum kann man allerdings unterliegen, wenn man die Erlaubnis zur Führung des Titels anwaltlich hat prüfen lassen – vorausgesetzt der Anwalt erstellt kein Gefälligkeitsgutachten. Daher muss die Prüfung streng und korrekt erfolgen.