Öffentlichkeit und Fachkreise verstehen die Bezeichnung als Professor nicht nur als prestigeträchtig, sondern darüber hinaus auch als Ausdruck herausragender beruflicher und fachlicher Kompetenz. Die Professur und damit auch die Abkürzung „Prof.“ vor dem Namen wird daher auch gezielt zur Einnahmesteigerung eingesetzt, so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 19 B 5/19 –, juris.

Die Entscheidung

Der Antragsteller im Verfahren sollte ein Zwangsmittel bezahlen. Er hatte zwischen Mai und Juni 2018 auf seiner Webseite die Bezeichnung „Prof.“ geführt. Das aber hatte ihm das zuständige Ministerium für Kultur und Wissenschaft bereits 2015 durch entsprechende Grundverfügung untersagt. Gegen diese Untersagung hatte der Antragsteller verstoßen.

Verteidigen wollte sich der Antragsteller mit dem Einwand, „er habe als ,absoluter IT-Laie‘ keine Kenntnis von diesem Sachverhalt gehabt und die Verwendung der Bezeichnung „Prof.“ gehe allein auf das – ihm nicht zurechenbare – pflichtwidrige Verhalten seines IT-Dienstleisters zurück, der entgegen seiner (des Antragstellers) Anweisung den Internetauftritt offenbar nicht entsprechend den Vorgaben des MKW NRW überarbeitet habe“ (aaO Rn. 4). Diese Verteidigung nahm ihm das Oberverwaltungsgericht nicht ab. Die Richter orientierten sich bei ihrer Entscheidung an § 7 Abs. 1 TMG Bezug und damit an der inhaltlichen Verantwortung des Antragstellers als Betreiber.

Das OVG nahm dabei zudem an,  der Antragsteller habe „offenbar nach wie vor ein hohes wirtschaftliches Interesse daran, sich gegenüber Patientinnen und Patienten als Professor (im in Deutschland üblichen Sinne des Wortes) darzustellen„.

Darf ich mich Professor nennen?

Ob und wie akademische Grade und  Bezeichnungen  verliehen und geführt werden dürfen, bestimmt das jeweilige Landesrecht. Das umfasst neben dem Doktortitel auch die Professor sowie deren Abkürzungen als Dr. und Prof. In Nordrhein-Westphalen regelt dies beispielsweise das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in § 69, in Bayern Art. 66 ff. BayHSchG.

Die verschiedenen landesrechtlichen Fassungen unterscheiden sich in Nuancen. Sie enthalten jedoch jeweils ähnliche Regelungsinhalte.

Wem also der Grad oder die Bezeichnung nicht verliehen wurde, der darf diese Bezeichnung in aller Regel auch nicht tragen.

Ausländische Grade und Bezeichnungen

Diese Regelung gilt auch für ausländische Grade und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. Ob und wie man ausländische Grade und Bezeichnungen führen darf, ist ebenfalls nach Landesrecht geregelt.  Das gilt sowohl für Titel aus den Europäischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Dabei ist zu prüfen, ob mit dem Land der Verleihung ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Gleichwertigkeit der Bezeichnungen besteht.

Genehmigungsfreiheit

Einer Genehmigung bedarf es zwar nicht. Man muss also keine Genehmigung bei einer Behörde einholen. Dennoch muss jeder für sich selbst prüfen, ob und wie der Titel zu führen ist. Ob er hierzu also berechtigt ist. Genehmigungsfrei bedeutet nicht, dass man den Dr. oder Prof. straflos führen darf.

Wer dies nicht selbst beurteilen kann, sollte einen erfahrenen Anwalt mit der Prüfung beauftragen.

Missbrauch von Titeln

Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen ist in Deutschland strafbar. Das Vergehen ist in § 132a StGB geregelt. Das Risiko einer Strafbarkeit können Sie vermeiden, indem Sie die Berechtigung vorher prüfen. Unkenntnis allein schützt nicht vor Strafe. Der Verbotsirrtum ist nicht einfach zu begründen.

Bloße anwaltliche Gefälligkeitsgutachten sind ebenfalls nicht geeignet, einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen! Das hat der BGH – wenn auch in einem anderen Fall – mit Urteil vom 16.05.2017 – VI ZR 266/16 noch einmal klargestellt.

Darüber hinaus droht bei Missbrauch auch die Abmahnung von Mitbewerbern und Untersagungsverfügungen der zuständigen Behörden – oder wie eben im entschiedenen Fall, Zwangsmittel.

Fazit

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie einen akademischen Grad oder eine Bezeichnung führen dürfen, dann fragen Sie einen mit Doktortitel und Professur erfahrenen Anwalt. Wenn Sie die Bezeichnung im Ausland erworben haben, sollten Sie auch nach Kenntnissen im internationalen Recht fragen.

Ungeeignet sind dagegen Freundschaftsgutachten, die irgendwie versuchen, eine Erlaubnis zu konstruieren.

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