Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte erneut über die Auslegung des Begriffs der Gemeinnützigkeit bei der Beauftragung von Rettungsdienstleistungen (Notfallkrankentransportdienstleistungen) zu entscheiden. Dabei beschäftigte er sich vor allem mit den gesellschaftsrechtlichen Anforderungen, die ein Bewerber erfüllen muss. Wann gilt ein Auftragnehmer als gemeinnützige Organisation oder Vereinigung im Sinne Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU? Im deutschen Recht ist die Regelung der Richtlinie in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB als sogenannte Bereichsausnahme umgesetzt.

EuGH, Urteil vom 07.07.2022 (C-213/21 und C-214/21)

Der Fall spielt in Italien. Die Auslegungsfragen des EuGH sind allerdings auf die Auslegung deutschen Rechts anwendbar.

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Dienstleistungen zum Notfallkrankentransport aus. Eine Sozialgenossenschaft, die  Italy Emergenza, sah sich an der Teilnahme an dem Vergabeverfahren gehindert. Sie erhob Klage beim Tribunale amministrativo regionale per la Puglia (Regionales Verwaltungsgericht Apulien, Italien). Das italienische Recht (Art. 57 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 117/2017) erlaube die vertragliche Direktvergabe von Notfallkrankentransportdiensten nur an Freiwilligenorganisationen und damit nicht an Sozialgenossenschaften. Die Bieterin zeigte sich jedoch kampfeslustig. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass die Rechtsform der Sozialgenossenschaft mit einer Freiwilligenorganisation vollständig vergleichbar sei. Das italienische Recht verstoße gegen Art. 10 Buchst. h in Verbindung mit dem 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24.

Artikel 57 sah zusammengefasst vor, dass Notfallkrankentransportdienste vorrangig an Freiwilligenorganisationen vergeben werden dürfen. Anders als Freiwilligenorganistaionen sind Sozialgenossenschaften grundsätzlich berechtigt Rückvergütungen an deren Mitglieder für die erbrachten Leistungen auszuschütten.

Die Entscheidung

Die nationalen italienischen Gerichte wandten sich mit der Frage an den EuGH,

ob Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Notfallkrankentransportdienste vorrangig durch Vereinbarung nur an Freiwilligenorganisationen vergeben werden können, ohne dass als mögliche Zuschlagsempfänger andere gemeinnützige Organisationen und insbesondere Sozialgenossenschaften als gemeinnützige Sozialunternehmen in Betracht gezogen werden müssten?

Die Antwort des EuGH untergliedert sich in drei Punkte:

  1. Die Gemeinnützigkeit im Sinne der Richtlinie ist so zu verstehen, dass die Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet wurde.
  2. Aufgrund des speziellen Charakters der gemeinnützigen Organisationen und Vereinigungen ist die Ausnahmeregelung eng auszulegen und auch keine Möglichkeit der mittelbaren Gewinnausschüttungen bestehen darf.
  3. Gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen liegen vor, wenn diese nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und die etwaigen Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation oder Vereinigung zu erreichen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C-465/17, EU:C:2019:234, Rn. 59). Darüber hinaus müssen diese Gewinne zur Erfüllung der von der Organisation oder Vereinigung verfolgten sozialen Aufgaben verwendet werden und dürfen nicht an die Anteilsinhaber oder Mitglieder dieser Organisation oder Vereinigung ausgeschüttet werden können

Der Europäische Gerichtshof führte hierzu ab Rz. 31 aus:

Erstens ist der Begriff der „gemeinnützigen“ Organisationen oder Vereinigungen in Abgrenzung zu einer Vereinigung mit Gewinnerzielungsabsicht zu verstehen, die zur Erzielung eines Gewinns gegründet wurde. In diesem Sinne erscheint dieser Begriff weit genug, um Organisationen, die – wie Sozialgenossenschaften – nach dem Prinzip der Mitarbeiterbeteiligung oder der aktiven Mitbestimmung der Belegschaft an der Führung der Organisation arbeiten, zu erfassen, sofern sie nicht gewinnorientiert sind.

Zweitens soll mit der in Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen Ausnahme, wie es im 28. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt, der spezielle Charakter gemeinnütziger Organisationen und Vereinigungen gewahrt werden, indem die in der Richtlinie festgelegten Verfahren für sie nicht gelten. Dort heißt es jedoch auch, dass diese Ausnahme nicht über das unbedingt notwendige Maß hinaus ausgeweitet werden sollte. Als Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie ist sie daher eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. März 2018, Kommission/Österreich [Staatsdruckerei], C‑187/16, EU:C:2018:194, Rn. 77).

Daraus folgt, dass der Begriff der „gemeinnützigen“ Organisationen oder Vereinigungen im Sinne von Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 eng auf Organisationen und Vereinigungen zu beschränken ist, die einen speziellen Charakter aufweisen, d. h. auf solche, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen und ihren Mitgliedern keinen – auch keinen mittelbaren – Gewinn verschaffen können.

Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und die etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation oder Vereinigung zu erreichen, unter diesen Begriff fallen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C‑465/17, EU:C:2019:234, Rn. 59).

Mit dem Erfordernis, dass etwaige Gewinne reinvestiert werden, um das Ziel der betreffenden Organisation oder Vereinigung zu erreichen, hat der Gerichtshof jedoch zum einen festgestellt, dass diese Gewinne zur Erfüllung der von der Organisation oder Vereinigung verfolgten sozialen Aufgaben verwendet werden müssen, und zum anderen eindeutig ausgeschlossen, dass sie an die Anteilsinhaber oder Mitglieder dieser Organisation oder Vereinigung ausgeschüttet werden können. Daraus folgt, dass Organisationen oder Vereinigungen, die die Möglichkeit haben, Gewinne an ihre Mitglieder auszuschütten, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 fallen.

Zusammengefasst stellt der EuGH fest, dass „dass eine Vereinigung oder Organisation nicht unter die Ausnahme gemäß Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 fällt, wenn ihre Mitglieder im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Vereinigung oder Organisation einen – auch nur mittelbaren – Gewinn erzielen können.“ Vorliegend sah der EuGH in der Rückvergütung der Sozialgenossenschaft an deren Mitglieder die Gewährung eines Vorteils, sodass Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 keine Anwendung auf Sozialgenossenschaften finden kann.

Die Konsequenzen

Die Entscheidung trägt auch im deutschen Rechtsraum zur Klärung des Anwendungsbereichs der Bereichsausnahme bei. Zahlreiche Rettungsdienstgesetze enthalten eine Privilegierung gemeinnütziger Organisationen und Vereinigungen und somit die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB in Anspruch nehmen möchten (vergleiche dazu auch folgende Beiträge zur Bereichsausnahme 1, 2 und 3, 4, 5, 6, 7 und 8). Derzeit nutzen vor allem private Anbieter von Rettungsdienstleistungen, aber auch Hilfsorganisationen, die Möglichkeit als gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung („gGmbH“) an den auf gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen beschränkten Vergabeverfahren teilzunehmen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Rechtsform der gGmbH den vom EuGH aufgestellten Anforderungen an eine gemeinnützige Organisation oder Vereinigung genügt. Letztlich entscheidet jedoch der Einzelfall. Maßgeblich ist die Ausgestaltung der Satzung und die Möglichkeit von Satzungsänderungen. Auch die Geschäftsführervergütung kann eine Gewinnausschüttung darstellen, wenn diese übermäßig hoch ist.

Wenn sich Unternehmer unsicher sind, sollten Sie Ihre Satzung prüfen lassen!

Auftraggeber und die Vergabestellen sollten auf die richtige Klausel in ihren Verträgen achten. Die Verträge mit den Rettungsdienstleistern sollten eine Klausel vorsehen, welche den Status der Gemeinnützigkeit über die gesamte Vertragslaufzeit absichert. Der Auftragnehmer könnte die Satzung seiner gGmbH jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Form ändern.

Dominik Kraft
Dominik KraftRechtsanwalt
Dominik Kraft ist Rechtsanwalt und Partner bei FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB. Er schreibt gelegentlich auch auf und für staufer.de
Dr. Andreas Staufer
Dr. Andreas StauferRechtsanwalt
Dr. Andreas Staufer ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Medizinrecht. Schwerpunkte sind Neue Technologien, Technologisierung und Datenschutz sowie Rettungsdienstrecht.

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