Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Bereichsausnahme (EuGH, Urteil vom 21.03.2019 – Rechtssache C-465/17 – wir berichteten) im Rettungsdienst, herrscht Unklarheit über die Einbeziehung des qualifizierten Krankentransports. Genügt die bisherige Unterscheidung zwischen qualifiziertem und einfachem Krankentransport? Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen meint dies beantworten zu können.

Bereichsausnahme Krankentransport

Das Ministerium äußert sich mit Schreiben vom 26. April 2019 (Drucksache 17/6225) zur Bereichsausnahme im (qualifizierten) Krankentransport. Durch die landesgesetzliche Ausgestaltung des Rettungswesens in NRW und die dem zugrunde liegende Abgrenzung zwischen qualifiziertem und einfachem Krankentransport in § 1 RettG NRW sei dem Grunde nach sichergestellt, dass die vom EuGH normierten Voraussetzungen an die Eröffnung der Bereichsausnahme (geschultes Personal, besonderes Patientenklientel) erfüllt seien.

Dem kann ich so jedoch nicht folgen.

Bereichsausnahme für Notfallpatienten

Notfallrettung dient der Gefahrenabwehr. Der Krankentransport ist demgegenüber nur dann Bestandteil der Gefahrenabwehr, wenn er Notfallpatienten versorgt. Es genügt – anders als das Ministerium schreibt – gerade nicht, dass ein Krankenwagen mit geschultem Personal besetzt sei (Rz. 45); vielmehr komme es auf das Patientenklientel an. Ein Notfall könne jedoch potenziell vorliegen, wenn ein Patient befördert werden muss, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert. Diese Ausnahmen dürften jedoch nicht über das unbedingt notwendige Maß hinaus ausgeweitet werden – siehe dazu auch meine Urteilsanmerkungen zur Bereichsausnahme.

Krankenfahrten

Hierfür genügt die Abgrenzung zu den Krankenfahrten in § 1 Abs. 2 Nr. 4 RettG NRW nicht. Krankenfahrten sind Beförderungen von kranken Personen, die keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als Notarztwagen, Rettungswagen, Krankentransportwagen oder Rettungshubschrauber. Diese fallen bereits mangels dem Bedürfnis fachgerechter Hilfe nicht in den Bereich der Notfallpatienten und damit unter die Bereichsausnahme. Krankenfahrten sind gegebenenfalls auszuschreiben.

Krankentransport

Auch die Definition des Krankentransports in § 2 Abs. 3 RettG NRW wird dem nicht gerecht. Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die ausweislich des Wortlauts keine Notfallpatienten nach § 2 Abs. 2 RettG NRW sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu befördern. Der normale Krankentransport im Sinne der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 3 RettG NRW fällt damit ebenso wenig in den Bereich der Bereichsausnahme.

Einfacher Krankentransport

Soweit das Ministerium eine Differenzierung zwischen qualifizierten und einfachen Krankentransporten heranzieht, ist dies anhand des Gesetzeswortlauts nicht nachzuvollziehen. Denn das RettG NRW kennt eine solche Differenzierung nicht. Es spricht lediglich von Krankentransporten und Krankenfahrten.

Möglicherweise beruft sich das Ministerium hierbei auf die Notfallrettung nach § 2 Abs. 2 RettG NRW. Notfallpatienten sind nach § 2 Abs. 2 Satz 3 RettG NRW Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten. Hierzu zählt auch die Beförderung von erstversorgten Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu Diagnose- und geeigneten Behandlungseinrichtungen. Dann besteht aber auch kein Zweifel: Im Bereich der Notfallrettung – zu dem der Krankentransport in NRW gerade nicht zählt – ist die Bereichsausnahme anwendbar.

 

Bildquellen