Hangover – das war zum einen eine Film-Trilogie über einen vollkommen aus dem Ruder gelaufenen Junggesellenabschied. Es ist die Bezeichnung für einen Kater nach einer durchgezechten Nacht. Hangover ist aber auch eine Krankheit, jedenfalls nach der juristischen Diagnose des OLG Frankfurt am Main. Und einen Drink damit zu werben, kann juristisch knifflig sein.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.9.2019, Az. 6 U 114/18
(vorausgehend Landgericht, Urteil vom 8.6.2018, Az. 3/10 O 67/17)

Lebensmittelhersteller abgemahnt

Ein Lebensmittelhersteller bewarb seine Nahrungsergänzungsmittel mit Aussagen wie „Anti Hangover Drink“ oder auch „Anti Hangover Shot“. Er sollte wirken, „natürlich bei Kater“. Den Drink gab es als pulverförmigen Stick („Drink“) oder auch in einer trinkfähigen Mischung („Shot“) .

Etwas zu weit gegriffen, die Behauptung. Das meinte jedenfalls der Kläger und mahnte den Lebensmittelhersteller ab. Dem folgten auch die Richter am Oberlandesgericht in Frankfurt am Main unter Verweis auf die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

Das Urteil

Das Oberlandesgericht jedenfalls führten hierzu aus: „Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen.“ Denn Informationen über Lebensmittel dürfen nach Artikel 7 LMIV zur Lauterkeit der Informationspraxis nicht irreführend sein.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Beklagte kann sie noch anfechten.

Fazit

Ob als Hersteller von Arzneimitteln, Medizinprodukten oder eben auch Nahrungsergänzungsmitteln, in der Produktbeschreibung und der Werbung sollte man seine Äußerungen genau prüfen. Das gilt auch für Dienstleistungserbringer im Gesundheitswesen, wie Ärzte, Apotheken oder Krankenhäuser und andere. Dabei beschränkt sich das Heilmittelwerberecht nicht nur auf HWG und UWG oder das Berufsrecht, sondern eben auch auf zahlreiche weitere Normen. Da diese auch durch europäische Normen ihre besondere Ausprägung gefunden haben, ist bei Zweifeln der Rat eines Spezialisten im Heilmittelwerberecht hilfreich.