Betroffene führen Grad oder Titel im Sinne des § 69 HG NRW (juris: HSchG NW 2005), wenn sie durch ihr Verhalten gegenüber ihrer Umgebung oder der Allgemeinheit den Anschein erwecken, sie seien aktuell zum Tragen des Grades oder Titels berechtigt – oder dies unterlassen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte zum unerlaubten Führen des Titels eines Professors.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 15 L 3899/17 – juris

Der Antragsteller wehrte sich gegen einen Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen. Dabei hatte er den Titel „Prof.“ geführt, obwohl ihm dies bereits in einem anderen Verfahren mit der unanfechtbaren und zwangsgeldbewehrten Verfügung untersagt worden war, bestätigt mit Urteil vom 20. Juni 2016, 15 K 1728/15. Für die Zwangsgeldfestsetzung genügte bereits das Nutzen der Abkürzung Prof. durch einen Dritten im Rahmen einer Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

Dazu stellte das Verwaltungsgericht noch einmal fest: „Das „Führen“ eines Titels setzt nach seinem allgemeinen Wortsinn eine aktive Inanspruchnahme des Grades voraus. (…) Eine solche liegt vor, wenn der Betroffene durch sein Verhalten (1.) gegenüber seiner Umgebung oder der Allgemeinheit (2.) den Anschein erweckt, er sei aktuell berechtigt (3.), den Titel zu tragen.Eine aktive Inanspruchnahme setzt nicht zwingend ein (aktuelles) aktives Tun des Betroffenen voraus, sondern kann – nach den Umständen des Einzelfalles – grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn der Betroffene eine Handlung unterlässt, (…)oder gegen das Handeln Dritter nicht einschreitet“.

Darf ich den Titel führen?

Ob akademischer Grad aus dem Ausland, Professur oder andere Titel – die jeweiligen Inhaber dieser Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen sollten sich stets vergewissern, ob sie die Bezeichnung führen dürfen. Dabei sind zahlreiche Faktoren zu beachten. So richtet sich die Rechtslage zunächst nach den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Bundesländer. Ferner kommt es auf die ursprüngliche Bezeichnung an, die man im Herkunftsland des Titels führen durfte und darauf, ob die verleihende Hochschule überhaupt zur Verleihung des Titels berechtigt war. Die Prüfung ist nicht ohne, sollte aber nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Auch Titel aus dem Inland sollten nur nach den Regularien des jeweiligen Bundeslandes und der verleihenden Universität geführt werden.

Führt man einen Titel rechtswidrig, so droht einem schlimmstenfalls ein Strafverfahren wegen des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen nach § 132c StGB. Teuer wird es auch im Falle einer Abmahnung durch einen Mitbewerber oder einen Verband oder eben eine Unterlassungsverfügung seitens einer Behörde. Ärgerlich, wenn man zu diesem Zeitpunkt bereits teures Geld für einen „Promotionsberater“ ausgegeben hat. Selbst wenn man den Titel nicht führen darf, stellt deren Tätigkeit nicht zwingend einen Betrug dar. Vielmehr sollte man sich den versprochenen Leistungsumfang ansehen – dann kann man auch abschätzen, ob sich die Rückforderung der bisher bezahlten Leistung lohnt.

Bei der rechtlichen Beurteilung, ob man den Titel führen darf, können Rechtsanwälte helfen. Denn die Behörden erteilen in der Regel keine Genehmigungen über das Führen eines Titels mehr. Man ist also verpflichtet selbst die Zulässigkeit seines Titels prüfen zu lassen.