Das Smartphone ist für viele ein ständiger Begleiter, auch im Einsatz. Doch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) macht nachdenklich. Gerade im Rettungsdienst und im Bereitschaftsdienst werden sehr sensible Daten preisgegeben. Heutige Frage: Rufnummern und Standortübermittlung auf privaten Smartphones … privates Handyverbot auf dem RTW? Haften die Mitarbeiter? 

Die Frage ist nicht unberechtigt. Denn ich kenne kaum einen Kollegen im Rettungsdienst, der während der Schicht auf sein privates Handy verzichtet. Nicht nur, um bei Überstunden zuhause Bescheid zu geben. Meist ist es auch von Vorteil, wenn eine schnelle Kommunikation mit der Leitstelle oder Dritten erforderlich ist. Notarzt nachfordern. Den Bereitschaftsdienst verständigen. Mit der Rettungsleitstelle Rücksprache halten. Angehörige über den Verbleib des Patienten informieren.  Nicht immer verfügt der Patient oder der Einsatzort über ein Telefon. Der stationäre Funk ist im Fahrzeug, ein Diensthandy gibt es nicht. Aber ist das auch rechtmäßig?

An dieser Stelle nicht erörtern will ich, ob eine mobile Kommunikationsmöglichkeit am Einsatzort mittlerweile nicht „State of the Art“ sein sollte. Rettungsdienstträger und ihre Durchführenden, aber auch die Mitarbeiter sollten sich das Thema „Bring your own device“ jedoch aus einem anderen Grunde zu Herzen nehmen. Wie sieht es auf mit:

  • Anruferliste und Einzelverbindungsnachweis auf dem privaten Handy?
    Welche Nummern speichert der Mitarbeiter von Dritten (z.B. Angehörigen).
  • Private Rufnummer des Mitarbeiters wird bei Anrufen an Dritte übermittelt.
  • Preisgabe von Einsatzdaten durch Standortfunktionen des Mobilfunktelefons – z.B. Freunde finden.
  • Wer muss für Schäden bei privaten Smartphones aufkommen?
Meist fehlt es an einer klaren Weisung durch den Arbeitgeber. Dann ist die sozialadäquate Nutzung des Smartphones während der Arbeitszeit zwar eigentlich gestattet. Mitarbeiter müssen dabei jedoch die Grundsätze der Schweigepflicht und des Datenschutzes wahren. Dazu müssen ihnen die Risiken aber bewusst sein; sie sind darin zu schulen. Alternativ kann der Arbeitgeber die private Handynutzung während der Arbeitszeit auch ausdrücklich verbieten und Verstöße abmahnen. Ich will das private Handy im Rettungsdienst und Bereitschaftsdienst aber gar nicht verbieten – wie sonst kann ich Bescheid geben, wenn der letzte Einsatz wieder länger dauert? Dafür gibt es auch keinen Grund. Allerdings müssen sich Träger und Arbeitgeber der mit der Datenschutzgrundverordnung einhergehenden Risiken bewusst werden.

Was ist also zu tun?

  • Probleme mit dem Datenschutz im Rettungsdienst erkennen
  • Problembewusstsein schaffen, Lösungen finden
  • Mitarbeiter schulen

Bestenfalls arbeitet man diese Themen in Workshops auf.


Wir stehen für Fragen rund um das Thema Datenschutz im Rettungsdienst natürlich beratend zur Seite.