Der Europäische Gerichtshof (EuGH) konkretisiert die Pflichten zur Standortbestimmung bei Notrufen. Hintergrund der Entscheidung war leider ein tragisches Ereignis. Eine junge Frau starb, obwohl sie mehrere Notrufe aus einem Kofferraum absetzte. Die Leitstelle konnte den Standort der Frau nicht bestimmen.

EuGH , Urteil vom 05.09.2019 – C-417/18

Die Universaldiensterichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zu Maßnahmen der Standortbestimmung bei Notrufen. Telekommunikationsunternehmen sollen verpflichtet sein, den Leitstellen bei Notrufen unter der Notrufnummer 112 gebührenfrei Informationen zur Standortbestimmung des Anrufers zu übermitteln. Das gilt nach der neuen Entscheidung des EuGH selbst dann, wenn das Mobiltelefon über keine SIM-Karte verfügt.

Zum Hintergrund

Ein 17-Jährige Frau wurde in Litauen entführt. Die Entführer sperrten sie in einem Kofferraum ein. Die Frau versuchte über ein Duzend mal über die Rufnummer 112 einen Notruf abzusetzen. Das litauische Notrufzentrum, bei dem der Notruf einging, konnte allerdings den Standort nicht bestimmen. Die Nummer des Mobiltelefons wurde nicht angezeigt.

Die Hinterbliebenen klagten auf Ersatz des entstandenen immateriellen Schadens. Litauen habe die Universaldienstrichtlinie*, im konkreten Fall Art. 26 Abs. 3 Universaldienstrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Wenn das der Fall gewesen wäre, hätten as Notrufzentrum den Standort bestimmen können.

Litauen mit seinen 2.794.000 Einwohnern (Januar 2019) gehört der Europäischen Union an. Litauen grenzt an Polen, Lettland und Weißrussland. Die Hauptstadt ist Vilnius. Es gehört seit 2004 der Europäischen Union an. Die Universaldiensterichtlinie findet in allen europäischen Mitgliedstaaten Anwendung.

Artikel 26 Einheitliche europäische Notrufnummer

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer öffentlich zugänglicher Telefondienste, einschließlich der Nutzer öffentlicher Münz- und Kartentelefone, zusätzlich zu etwaigen anderen nationalen Notrufnummern, die von den nationalen Regulierungsbehörden vorgegeben sind, gebührenfreie Notrufe mit der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durchführen können.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 angemessen entgegengenommen und auf eine Weise bearbeitet werden, die der nationalen Rettungsdienstorganisation am besten angepasst ist und den technischen Möglichkeiten der Netze entspricht.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen, die öffentliche Telefonnetze betreiben, den Notrufstellen bei allen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durchgeführten Anrufen Informationen zum Anruferstandort übermitteln, soweit dies technisch möglich ist.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Bürger angemessen über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 informiert werden.

Unklar war allerdings, ob die Übermittlung der Standortdaten auch bei fehlender SIM-Karte erforderlich sei und welche Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Anruferstandortangaben bestehen. Das zuständige litauische Verwaltungsgericht (Vilniaus apygardos administracinis teismas) legte dem Gerichtshof diese Fragen daher zur Auslegung der europäischen Richtlinie vor.

Entscheidung des EuGH

Der Europäische Gerichtshof bestätigte in seinem Urteil, dass bei allen Anrufen – also auch solchen ohne SIM-Karte – Informationen über den Standort zu übermitteln sind. Dabei seien die Mitgliedstaaten nicht nur auf die Einrichtung eines konkreten Rechtsrahmens beschränkt. Vielmehr bestünde eine Erfolgspflicht: Der Standort muss also tatsächlich übermittelt werden.

Dabei müssen die Kriterien im Rahmen der technischen Machbarkeit stets gewährleisten, dass der Standort des Anrufers so zuverlässig und genau bestimmt werden kann, dass die Notdienste wirksam helfen können. Die übermittelten Angaben müssen eine effektive Ermittlung des Anruferstandorts ermöglichen.

Schadenersatz bei fehlerhafter Umsetzung

Für die Haftung genügt nach der Auffassung des EuGH ein mittelbarer Kausalzusammenhang zwischen einem Rechtsverstoß der nationalen Behörden und dem entstandenen Schaden. Der Staat haftet insoweit für einen ihm zuzurechnenden Verstoß gegen das Unionsrecht. Die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz). Der EuGH verweist insoweit auf sein Urteil vom 4.10.2018, Kantarev, C‑571/16, EU:C:2018:807, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung.

Notrufe in Deutschland

In Deutschland ist der Notruf in § 108 Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt. Er enthält auch Vorgaben zur Ermittlung des Standorts.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat hierauf weitere Regelungen zu den Leistungsmerkmalen von Notrufverbindungen und den Grundsätzen der Festlegung von Einzugsgebieten von Notrufabfragestellen in der Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV) getroffen.

Die technische Richtlinienkompetenz liegt bei der Bundesnetzagentur. Sie hat die technischen Einzelheiten zur Herstellung von Notrufverbindungen zur örtlich zuständigen Notrufabfragestelle in der Technischen Richtlinie Notrufverbindungen Ausgabe 2.0 (TR Notruf 2.0) festgelegt, einschließlich Notrufen über IP basierte Dienste.

Unter Berücksichtigung der Feststellungen zum Schadenersatz haben die Länder meines Erachtens im Umkehrschluss auch sicherzustellen, dass die übermittelten Standortdaten in den Leitstellen auch nutzbar sind.

Verlassen sollten sich die Anrufer dennoch nicht auf eine zuverlässige Ortung. Gerade in wenig besiedelten Regionen kann die Standortbestimmung für eine schnelle Rettung noch unzureichend sein. Zwar bieten verschiedene Apps und Dienste Unterstützung. Bislang fehlt es jedoch noch an einheitlichen, länderübergreifenden Konzepten bzw. unternehmensunabhängigen Standards zur Ortung von Verunglückten (Vergleiche auch Beitrag unter rettungsdienst.de).

Oftmals wird (fälschlich) der Datenschutz als Hindernis vorgeschoben. Aus rechtlicher Sicht bestehen hinsichtlich des Datenschutzes bei korrekter Umsetzung keine Bedenken.

Nachweise

  • Pressemitteilung (PDF)
  • Urteil (Link)
  • Universaldienstrichtlinie: Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.März2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und-diensten (ABl.2002,L108, Seite 51) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.November 2009 (ABl.2009,L337, Seite 11) geänderten Fassung
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