Wie lange darf ein zahnärztliches Approbationsverfahren für ausländische Zahnärzte dauern? Hier gehen die Meinungen auseinander.

Das Approbationsverfahren darf nicht länger als vier Monate dauern. So will es das Gesetz. Die Frist beginnt allerdings erst mit dem Datum, zu dem sämtliche Unterlagen der Behörde vorliegen. Zählt dazu auch das Gutachten im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung?

Gleichwertigkeitsprüfung Regierung von Oberbayern

Nach Auffassung eines Mitarbeiters der Regierung von Oberbayern beginnt die Frist erst, wenn das Gutachten des Sachverständigen vorliegt.  Konkret lautete seine Aussage: „Zu den erforderlichen Unterlagen gemäß § 59 Absatz 5 Satz 1 ZÄPrO i.V.m. § 2 Absatz 6 Nummer 6 ZHG zählt auch das Sachverständigengutachten.

Kritische Würdigung

Die Behörde hat über den Antrag nach § 2 Absatz 1 ZHG kurzfristig, spätestens vier Monate „nach Eingang der nach § 84 Abs. 1 oder Abs. 3 ZApprO erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen„, zu entscheiden, § 86 Abs. 1, 2 ZApprO. Welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, das ergibt sich aus § 2 Abs. 6 ZHG und § 84 Abs. 1 und 3 ZApprO. Die zahnärztliche Approbationsordnung (ZApprO) verweist zurück auf das Zahnheilkundegesetz (ZHG). Die Unterlagen bestimmen sich also im Wesentlichen nach § 2 Abs. 6 ZHG. Relevant ist dort die Nummer 6. In § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 ZHG steht nun:

„Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen: (…)

6. (…) zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist“.

Was sollen das aber nun für zusätzliche Nachweise sein?

§ 2 Abs. 6 ZHG ist seit Dezember 2007 in Kraft. Er kam mit Artikel 9 zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG. Die Gesetzesbegründung bietet keine brauchbaren Antworten.

Auch die Kommentarliteratur ist jedenfalls an dieser Stelle nicht besonders hilfreich. So heißt es bei Nomos-BR/Haage ZahnheilkG, 2. Auflage 2017, ZahnheilkG § 2 Rn. 43 lediglich:

„Nach Satz 1 Nr. 6 müssen für die Prüfung, ob wesentliche Unterschiede zur Inlandsausbildung bestehen, auch Nachweise darüber vorgelegt werden, so dass festgestellt werden kann, ob und welche Unterschiede gegeben sind, um daran eine erforderliche Eignungsprüfung ausrichten zu können.“ 

Ein zusätzlicher Nachweis kann beispielsweise ein auf den Antragsteller ausgestelltes Curriculum sein. Das Sachverständigengutachten ist dagegen – jedenfalls nach meiner bescheidenen Rechtsauffassung – kein Nachweis im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 ZHG. Denn anhand der Nachweise soll die Behörde erst in die Lage versetzt werden, die Gleichwertigkeit festzustellen. Das Gesetz verlangt nicht den Nachweis der Gleichwertigkeit durch den Antragsteller, sondern die für die Prüfung erforderlichen Nachweise und damit auch kein Privatgutachten. Privatgutachten der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten sind keine Gutachten im Sinne von § 26 VwVfG, da sie nicht von der Behörde veranlasst sind, so Ritgen, in Knack / Henneke: VwVfG, 10. Auflage 2014 Rn. 50 mwN. 52 mwN.

Die Feststellung obliegt also letztlich der Behörde, die diese Feststellung innerhalb der Frist zu treffen hat. Benötigt die Behörde zur Feststellung externen Sachverstand, so ist dieser innerhalb der Frist einzuholen. Als Sachverständige gelten Personen, die der Behörde Fachwissen vermitteln, das zur Entscheidung notwendig, bei der Behörde selbst aber nicht verfügbar ist. Ritgen, in Knack / Henneke: VwVfG, 10. Auflage 2014 Rn. 50 mwN. Sie entstammen damit der Sphäre der Behörde, nicht des Antragstellers.

Die Frist mag äußerst kurz erscheinen, vor allem wenn erst ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Es ist allerdings ausdrücklicher Wunsch des Bundesgesetzgebers, die Verfahren zu beschleunigen. Dies wird auch durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz noch einmal deutlich. Es würde dem Gesetzeszweck widersprechen, die Verfahrensdauer von der nicht absehbaren Bearbeitungszeit der Sachverständigen abhängig zu machen.

Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruchs auf Erteilung einer zahnärztlichen Approbation ist übrigens die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. Es können also noch Unterlagen nachgereicht werden. (NVwZ-RR 2014, 649, beck-online)

Anregungen?

Anregungen und Rechtsprechungshinweise nehme ich gerne entgegen. Weder bei Beck, noch bei Juris oder Jurion konnte ich eine  passende Kommentierung oder Rechtsprechung zu § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 ZHG finden.