Die Bayerischen Behörden haben am 13.03.2020 Maßnahmen* ergriffen, die Schulen,* Kindertageseinrichtungen (KiTas) und Kindergärten* betrifft. Die Einrichtungen sollen bis zum 19.04.2020 geschlossen bleiben. Schulen werden unter anderem auf Fernunterricht verwiesen. Ähnlich erging es bereits Unternehmen und Selbständigen bei Quarantäne. Damit einher gehen zahlreiche rechtliche Fragestellungen. Der nachfolgende Beitrag zeigt einige der unterschiedlichen Fragestellungen rund um das Corona-Virus auf.

Von Montag, den 16. März 2020, bis Sonntag, den 19. April 2020, soll es ein Betretungsverbot für Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten geben. Ein Betretungsverbot für Beschäftigte ist nicht vorgesehen.

Ausnahmen soll es (nur) für Kinder geben, wenn der oder die Erziehungsberechtigte des Kindes in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind. Hierzu zählen nach Auffassung der Ministerien

insbesondere alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung) und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

Voraussetzung ist allerdings, dass kein anderer Erziehungsberechtigter verfügbar ist. Natürlich sollte  das Kind keine Krankheitssymptome aufweisen, nicht in Kontakt zu infizierten Personen gestanden und sich in keinem Risikogebiet aufgehalten haben.

Wir beraten auch Dienste im Bereich der kritischen Infrastrukturen. Bei uns arbeitet ein Team derzeit an der Abarbeitung der verschiedenen rechtlichen, teils komplexen Fragestellungen. Involviert sind unter anderem die Bereiche Arbeit/Personal, Medizin und IT.

Zahlreiche Fragen sind in diesem Zusammenhang noch ungeklärt, beispielsweise,

  • ob Maßnahmen im jeweiligen Einzelfall nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zulässig sind,
  • ob sich im jeweiligen Einzelfall Ersatz- und Haftungsansprüche nach dem IfSG ergeben,
  • welche Auswirkungen Quarantänemaßnahmen auf die jeweiligen Verträge haben,
  • wie sich die Maßnahmen auf die Förderung der Kindertageseinrichtungen auswirken,
  • auf ob sich sich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung aus der Vorschrift des § 616 BGB bei Kinderbetreuung ergibt,
  • wie Elternbeiträge und Betreuungsvertrag durch das Betretungsverbot bzw. Schulverbot miteinander vereinbar sind.

Zwar gibt es hierzu zahlreiche rechtliche Spekulationen, die allerdings nicht zwingend auf den jeweiligen Einzelfall zutreffen oder noch nicht abschließend bewertet sind.

Hinweis am Rand

Auch wenn die Frau auf dem Symbolfoto eine Mundschutzmaske trägt: Horten Sie diese nicht zuhause. Gleiches gilt für Desinfektionsmittel. Wichtiger sind übliche Präventionsmaßnahmen: „Wie bei Influenza und anderen Atemwegserkrankungen schützen das Einhalten der Husten- und Niesregeln, eine gute Händehygiene sowie Abstandhalten zu Erkrankten (etwa 1 bis 2 Meter) auch vor einer Übertragung des neuartigen Coronavirus. Auch auf das Händeschütteln sollte verzichtet werden.“ (BZgA)