Vielen ist die Haftung des Geschäftsführers kein Begriff. Denn vermeintlich schützen Gesellschaften mit beschränkter Haftung doch vor Ansprüchen Dritter. Tun Sie das? So sicher sollte man sich da nicht sein. Auch Ärzte und Zahnärzte können Geschäftsführer sein, beispielsweise eines MVZ oder einer Tagesklinik in der Rechtsform einer GmbH. Darauf sollten Sie als Geschäftsführer achten.

Worum geht es?

Ein Geschäftsführer kann mit seinem Privatvermögen gegenüber der Gesellschaft haften. Das gilt immer dann, wenn ihn selber ein Verschulden trifft. Bei schuldhaften Verstößen des Geschäftsführers haftet er also gegenüber der Gesellschaft und muss für seinen Fehler eingestehen.  Auf die Art des Verschuldens – ob leicht oder grob fahrlässig oder gar vorsätzlich – kommt es da zunächst nicht an. Die Pflichten des Geschäftsführers sind jedoch – jedenfalls bei einer Gesellschaft wie der GmbH – umfassend.  Ein Fehler ist also schnell passiert.

Manche fühlen sich hinter der „beschränkten Haftung“ ihrer Gesellschaft dennoch sicher. Als geschäftsführende Gesellschafter werden sie selten Ansprüche der Gesellschaft gegen sich selbst geltend machen wollen. Kurzum: Die Haftung bliebe auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Das Privatvermögen des Gesellschafters/Geschäftsführers bliebe unangetastet.

Und genau hier trügt der Schein!

Denn Dritte, die einen Anspruch gegen die Gesellschaft haben, können diesen in bestimmten Fällen auch gegenüber dem Geschäftsführer geltend machen. Spätestens der Insolvenzverwalter wird Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer prüfen. Und die können Gläubiger nunmal gerichtlich geltend machen. Das nennt sich dann Parallelhaftung oder Durchgriffshaftung. Verklagt wird die Gesellschaft – und der Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer geltend gemacht: Ein erhebliches Geschäftsführerrisiko.

Pflichten des Geschäftsführers

Geschäftsführer haben, auch abhängig von den vertraglichen Bestimmungen, zahlreiche Pflichten. Er muss sich für sein Handeln am Idealbild des ordentlichen Geschäftsmannes orientieren und messen lassen.

Grundkenntnisse des Bürgerlichen Rechts einschließlich des Vertragsrechts im BGB, des Handelsrechts im HGB und der steuerlichen Abgabenordnung (AO), aber auch des Arbeitsrechts und Arbeitsschutzrechts sollte er auf jeden Fall besitzen, ebenso wie branchenspezifische Fachkenntnisse. Das können Regelungen des medizinischen Datenschutzes, der Sozialgesetzbücher – vor allem der gesetzlichen Krankenversicherung im SGB V, des Medizinprodukterechts, aber auch des ärztlichen und zahnärztlichen Berufsrechts sowie des Heilmittelwerberechts sein. Dann ist da noch die Verantwortung für die Gesellschaftereinlage und das Geschäftskapital und die Kapitalerhaltung, und und und.

Mithaftung neben der Gesellschaft

Eine weitere Haftung besteht häufig dann, wenn Geschäftsführer:innen neben der Gesellschaft durch Rechtsgeschäft verpflichtet werden. Meist verlangen Banken bei der Vergabe von Darlehen, Vermieter und andere Geschäftspartner eine vertragliche Mithaftung, um ihre Risiken zu reduzieren. In diesem Fall kann der Geschäftsführer unmittelbar durch die Gläubiger der Gesellschaft in Anspruch genommen werden.

Was kann ich tun?

Als Geschäftsführer:in sollten Sie sich ihren Geschäftsführervertrag ansehen. Bestenfalls haben Sie hierfür kein Muster verwendet, vor allem keines Ihres Steuerberaters. Viele Muster, die wir kennen, halten sich bei der Frage der Haftung fein raus. Sie regeln diese einfach nicht. Können Sie also in Ihrem Geschäftsführervertrag keine Haftungsklausel erkennen, ist ein gewisses Risiko nicht ausgeschlossen. Denn die Haftung ist deshalb nicht ausgeschlossen; im Gegenteil: Ohne Haftungsbeschränkung haften Sie möglicherweise auch für einfache Fahrlässigkeit.

1. Tipp: Geschäftsführervertrag prüfen. Keine Muster verwenden!

Sie sollten also – auch dann, oder gerade weil Sie zugleich Gesellschafter sind – eine Haftungsklausel in den Vertrag „hineinverhandeln“. Diese Klausel sollte die Haftung möglichst beschränken. Dazu bestehen einige Gestaltungsmöglichkeiten, die eine Haftung stark begrenzen. Bitte verfassen Sie eine solche Klausel nicht selbst, sondern lassen Sie diese durch einen Rechtsanwalt, nicht den Steuerberater, rechtlich prüfen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine D&O-Versicherung abzuschließen. Diese versichert Ihre Tätigkeiten als Geschäftsführer.

2. Tipp D&O-Versicherung prüfen

Daneben bestehen noch einige weitere Möglichkeiten, die Risiken des Geschäftsführers auf ein Minimum zu reduzieren. Eine Beratung durch einen qualifizierten Anwalt lohnt sich.

Ein Beispiel

Ein Zahnarzt betreibt über viele Jahre ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH. Er ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer zugleich. Das MVZ beschäftigt weitere Zahnärzte, einige weitere sind freiberuflich tätig. Die freiberuflichen Zahnärzte erbringen ihre Leistungen unter Angabe der Abrechnungsbefugnis der angestellten Zahnärzte, weil es einfacher erschien. Aus Gründen der Kostenoptimierung ignoriert der Geschäftsführer gelegentlich die Wartung der Medizinprodukte sowie die Vorgaben des Arbeitsschutzes. Als sich ein freier Zahnarzt verletzt, werden unangenehme Fragen aufgeworfen. Wie es so ist, droht darüber hinaus eine steuerliche Betriebsprüfung.

Am Schluss fällt alles zusammen: Der Unfallversicherer sucht Regress gegenüber der GmbH. Die gesetzliche Krankenversicherung prüft die Abrechnung der letzten vier Jahre und stellt die überwiesenen Honorare in Frage. Das Finanzamt vermutet eine offene Steuerschuld. Bei der Prüfung der Liquidität erweist sich die GmbH als zahlungsunfähig. Die Bank gewährt keinen weiteren Kredit. Der Vermieter hatte sich schon beim ersten Ausfall der monatlichen Miete beim Geschäftsführer persönlich gemeldet. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens macht der Verwalter ebenfalls Ansprüche gegenüber dem Geschäftsführer geltend.

Als der Geschäftsführer seinen Steuerberater auf die fehlende Haftungsklausel anspricht, muss auch dieser feststellen, dass er für rechtlichen Rat nicht versichert ist.

Fazit

Geschäftsführern bleibt daher nur geraten, sich rundum abzusichern. Denn die beschränkte Haftung wirkt nicht gänzlich unbeschränkt. Wichtige Regelungen sind dabei nicht nur Haftungsbegrenzungen im Geschäftsführervertrag und mögliche Versicherungen. Geschäftsführer sollten sich bei Fragen stets auf dem Laufenden halten und gegebenenfalls fachlichen Rat einholen. Dann bleibt meist auch die GmbH ungeschoren.