Anerkennung von Rettungsassistenten aus dem Ausland
§ 2 Abs. 4 NotSanG findet bei im Inland erworbener Rettungsassistentenqualifikation mit bloßer Auslandsanerkennung keine Anwendung. Ausgangspunkt: Systematik des § 2 NotSanG § 2 NotSanG regelt die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“. Während die Absätze 1 bis 3 in § 2 NotSanG die inländische Ausbildung betreffen, bestimmt Absatz 4, dass die Erlaubnis auch erteilt werden kann, wenn die Ausbildung im Ausland erworben wurde und gleichwertig mit der deutschen Ausbildung ist. Das Notfallsanitätergesetz eröffnet [...]


