Ein Unternehmer, der telefonisch eine Einwilligungserklärung in zukünftige Werbemaßnahmen per Telefon, SMS oder E-Mail (sog. telefonische Opt-In-Abfrage) einholen will, nutzt bereits personenbezogene Daten für Zwecke der Werbung im Sinne des Berliner Datenschutzgesetzes (BDSG). Dies ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

VG Berlin, 07.05.2014 – 1 K 253.12 

Quellen: juris, berlin.de, dejure

Der Fall

Ein Zeitungsverlag führte regelmäßig telefonische Zufriedenheitsabfragen bei seinen Kunden durch. Anschließend boten sie den Kunden an, sie zu informieren, wenn es „wieder besonders schöne“ Medienangebote gebe. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hielt dies für unzulässig und untersagte dem Zeitungsverlag die Maßnahme.

Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfen Daten zwar für Zwecke der Werbung verwendet werden. Voraussetzung hierfür sei jedoch die Einwilligung in die Datennutzung. Diese lag zum Zeitpunkt der Frage nach zukünftigen Informationsangeboten aber gerade noch nicht vor.

Das Urteil ist im Volltext noch nicht veröffentlicht (Stand: 25/6/2014)