Die Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal ist am 1.10.2013 in Kraft getreten.

Die Vereinbarung regelt die Anforderungen für die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliche Mitarbeiter in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Anhand eines Katalogs wird beispielhaft aufgeführt, welche Maßnahmen delegiert werden können und welche spezifischen Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Katalog ist nicht abschließend, sondern dient lediglich der Orientierung. Er wurde zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband vereinbart.

Stets ärztliche Leistung bleiben Anamnese, Indikationsstellung, Untersuchung des Patienten einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen, Diagnosestellung, Aufklärung und Beratung des Patienten, Entscheidungen über die Therapie und Durchführung invasiver Therapien und operativer Eingriffe.

Delegations-Vereinbarung (Download: PDF)

Ärzte sollten die Maßnahmen kennen, die sie delegieren dürfen – aus zwei Gründen:

  • Nur durch sinnvolles Delegieren von Leistungen können Ärzte wirtschaftlich arbeiten; beispielsweise bei Datenerfassung und Dokumentation oder der Vorbereitung der Aufklärung.*
  • Delegieren Ärzte Maßnahmen, die sie nicht delegieren dürften, drohen ihnen jedoch Regresse und Haftungsansprüche bis hin zu Strafverfahren.

*Literaturhinweis: Staufer/Staufer. Verwaltungsarbeit in Klinik und Praxis – Bürokratische Belastung. Der Gyäkologe 5/2011. Online First 13.4.2011 (Springer).