Immer wieder beschäftigen akademische Grade und Titel die deutschen Gerichte. So entschied das VG Köln beispielsweise 2012 über eine in Rumänien verliehene Bezeichnung eines „visiting professor„.

Verwaltungsgericht Köln, 7 K 3060/11, Urteil vom 09.10.2012

Ein Kölner Chirurg übte vereinzelt Lehrtätigkeiten an einer rumänischen Universität für Medizin und Pharmazie aus. Hierfür verlieh ihm die Universität mit einer auf englisch und einer in rumänisch abgefassten Urkunde den Titel „Visiting Professor“ (Gastprofessor). Diesen Titel führte er nicht nur auf Praxisschild und im Internet, allerdings in der Abkürzung „Prof.“. Hiergegen wandte sich eine anonyme Anzeige – ob diese von einem neidvollen Kollegen stammt, ist natürlich Spekulation. Die hiermit befasste Behörde ging davon aus, der Titel „Visiting Professor“ bzw. „Profesor asociat invitat“ (assoziierter eingeladener Professor) könne jedenfalls nicht mit der Abkürzung „Prof.“ geführt werden. Üblicherweise würden diese Professorentitel, sofern sie überhaupt führungsfähig seien, in der Form „Prof. asoc. inv.“ geführt. Die Feststellungsklage des Klägers wies das VG Köln als unbegründet ab.

Anerkennung ausländischer Titel

Wann ist ein Professor ein Professor oder ein Doktor ein Doktor?

Ärztliche Approbation und Doktortitel

Ein Arzt ist ein Arzt, wenn er die ärztliche Approbation bestanden hat. Aber ist er dann auch ein Doktor? Wann darf er sich so nennen? In Deutschland gibt es zu einem Doktortitel den geregelten Weg. In anderen Ländern ist es weit verbreitet, Hochschulabsolventen nach Abschluss ihres Studiums als Doktor, in Italien zum Beispiel als „dottore“, zu bezeichnen. Dort ist die Bevölkerung stolz auf ihre Absolventen – der Respekt voreinander beruht auf Gegenseitigkeit. In zahlreichen Ländern sind so genannte Berufsdoktorate üblich, die mit Abschluss des Studiums verliehen und ohne Forschungsarbeit erworben werden. Diese Berufsdoktorate dürfen jedoch nicht beliebig in Deutschland geführt und erst recht nicht pauschal in einen Dr. gekürzt werden. Denn es handelt sich bei Berufsdoktoraten nicht um einen Doktortitel mit Dissertation.

Habilitation

Auch die Habilitation folgt strengen Regeln. Sie haben in den Habilitationsordnungen ihren Niederschlag gefunden. In anderen Ländern genügt schon einmal die bloße Lehrtätigkeit, um die Bezeichnung Professor – abgekürzt Prof. – zu erlangen. So kann es sein, dass die Berufung zum Professor tatsächlich auf dem sozialen Engagement des Arztes und dessen Lehrtätigkeit beruht und daher rechtmäßig geführt wird.

Anerkennung ausländischer Grade

Die Anerkennung ausländischer Grade ist nicht immer einfach. Grundsätzlich sollen gleichwertige Abschlüsse in Deutschland ihre Anerkennung finden. Andererseits sollen minderwertige Titel den redlichen Bürger nicht blenden. Zahlreiche staatliche Abkommen regeln daher deren Anerkennung. Je nach Herkunftsland kann deshalb die Führung des Originaltitels mit oder ohne Herkunftsangabe zulässig sein. Abzustellen ist dann auf den Titel, wie er in der Urkunde aufgeführt wird – inklusive der darin enthaltenen Schreibweise. Aber: Wer will sich schon als „dr.“ bezeichnen? So sehen es beispielsweise die Verleihungsurkunden mancher ungarischer Universitäten vor. Die Kleinschreibung ist bewusst gewählt; groß geschrieben wäre die Bezeichnung also missbräuchlich. Auf der Visitenkarte gleicht das einem Schreibfehler – oder man wählt ein gestalterisches Mittel und verabschiedet sich gänzlich von Großbuchstaben. Gekaufte Titel, insbesondere die mancher in Deutschland nicht anerkannter Kirchen, sind gänzlich tabu.

Titelmissbrauch

Manche führen Titel und Grade nur aufgrund einer Spende in ausreichender Höhe. Derartig käuflich erworbene Titel sind in Deutschland nicht zulässig. Das Geld ist den Titel nicht wert, wenn man ihn aufgrund eines Straf- oder sonstigen gerichtlichen Verfahrens wieder verliert. Denn wer solche einen Titel führt, dem drohen schon einmal strafrechtliche Konsequenzen oder Unterlassungsverfügungen der Behörden. Selbst Mitbewerber und Verbraucherschützer können sich wettbewerbsrechtlich gegen die Titelführung wehren.

Unsere Erfahrung zeigt, dass der gewünschte Titel nicht immer auf böser Absicht beruht: Zahlreiche Studenten zieht es aus unterschiedlichen Gründen in die USA, nach Israel, Spanien, Frankreich, die Schweiz, Italien oder Österreich; ausländische Ärzte suchen in Deutschland ihr Glück. Ärzte, die ihren Abschluss im Ausland absolviert haben, sind nach ihrer Studienordnung berechtigt, einen bestimmten Titel zu führen. Auch die Lehrtätigkeit in anderen Ländern kann für den ein oder anderen interessant sein. Warum auch nicht sollte ein deutscher Arzt ausländischen Studenten seine Kenntnisse vermitteln. Wie und in welcher Form diese Titel dann in Deutschland geführt werden dürfen, das ist nach deutschem Recht nicht einheitlich geregelt.

Über die Rechtslage sollte man sich jedoch vorher informieren: Führt man seinen Doktor- oder Professorentitel unrechtmäßig, kann das nach § 132a Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Darüber hinaus drohen schmerzhafte berufs- und wettbewerbsrechtliche Sanktionen.

Titelprüfung

Da Behörden die Titelprüfung nicht mehr übernehmen und keine Genehmigungen ausstellen, kann anwaltlicher Rat sinnvoll sein. Wenn Sie wissen wollen, ob und wie Sie Ihren im Ausland erworbenen Titel in Deutschland führen dürfen, sollten Sie sich an einen mit akademischen Graden und Hochschultätigkeitsbezeichnungen vertrauten Anwalt wenden. Da dies zwangsläufig mit europäischen und nicht-europäischen akademischen Abschlüssen und Graden sowie Hochschultiteln und Tätigkeitsbezeichnungen einhergeht, sind Erfahrungen auch im internationalen Recht erforderlich.

Vorsicht: Gefälligkeitsgutachten von Anwälten sind dagegen ebenso wie Auskünfte, die erkennbar vordergründig und mangelhaft sind, ungeeignet, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum auszuschließen. Vergleiche unter anderem BGH, Urteil vom 16.05.2017 – VI ZR 266/16.