Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen unterliegen. Die unterschiedliche Besteuerung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Fahrten unter identischen Voraussetzungen durchgeführt werden. Ob das bei Krankenfahrten für Krankenkassen der Fall ist, muss jetzt vom Bundesfinanzhof (BFH) neu beurteilen.

Zum Hintergrund

Der Taxi- und Mietwagenunternehmerverband hatte einen Vertrag mit Krankenkassen geschlossen, der einheitliche Tarife für die Beförderung mit Taxen und Mietwagen im Rahmen von Krankenfahrten vorsah.  Taxi-Unternehmen hatten jedoch einen entscheidenden Vorteil: Für die Beförderung von Personen mit Taxen – nicht jedoch mit Mietwagen – sieht der Gesetzgeber in Deutschland einen ermäßigten Steuersatz von 7 % vor, sofern die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Taxi-Unternehmer genossen daher  einen höheren Netto-Umsatz.

Gegen die uneinheitliche Besteuerung geklagt hatte daher auch ein Mietwagenunternehmer. Entscheiden musste jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des deutschen Bundesfinanzhofs, da Unionsrecht Auswirkungen auf die Umsatzsteuergestaltung in den Mitgliedstaaten hat. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 27.2.2014 – C-454/12, C-455/12) steht  das Unionsrecht der Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze jedoch nicht entgegen. Voraussetzung ist jedoch

  1. die Beförderung per Taxi muss einen konkreten und spezifischen Aspekt der fraglichen Dienstleistungskategorie (Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks) darstellen.
  2. Diese Unterschiede müssen einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des durchschnittlichen Nutzers für eine dieser Beförderungsarten haben.

Ob diese Voraussetzungen im Taxi- und Mietwagengewerbe vorliegen, muss jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden.