Unzulässige Heilmittelwerbung eines Optikers

Die kostenlose Zugabe einer Zweitbrille der Marke ARMANI bei Kauf einer Brille kann unlauter sein. So sieht es das OLG Celle in seinem Urteil vom 13.03.2014 (13 U 106/13).

Leitsätze der Entscheidung

  1. Das Angebot einer kostenlosen Zweitbrille als Einstärken- oder Sonnenbrille bei dem Kauf einer Brille mit einem Mindestauftragswert fällt unter das Zuwendungsverbot gem. § 7 Abs. 1 HWG, wenn die Kostenlosigkeit der Zweitbrille blickfangmäßig durch die Aussage „ZWEI FÜR EINS: Beim Kauf einer Brille gibt`s eine ARMANI-Brille – GESCHENKT“ beworben wird.
  2. Warenrabatte i. S. der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b HWG setzen gleiche Ware voraus; das erfordert Gattungs- und Qualitätsidentität.
  3. Das Verbot des § 7 Abs. 1 HWG setzt voraus, dass die Werbung geeignet ist, den Kunden durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich zu beeinflussen. Einer unmittelbaren oder mittelbaren Gesundheitsgefährdung bedarf es dabei nicht.

Quelle: Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

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