Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen untersagt Apotheken bei verschreibungspflichtigen Medikamenten Zugaben und Rabatte.

VG Gelsenkirche, Beschluss vom 17. Juni 2014 (7 L 683/14)

Auch die Apotheken in Deutschland müssen sich warm anziehen. Der Wettbewerb wird stärker. Der Anreiz ist groß, den Patienten durch Zugaben zu locken. So boten mehrere Apotheken im Ruhrgebiet Gutscheine beim Erwerb verschreibungspflichtiger und preisgebundener Medikamente. Sie sollten gegen Sachgegenstände wie Kuschelsocken und Geschenkpapier eintauschbar sein.

Stünde dem doch bloß nicht das Heilmittelwerberecht im Weg. So verbot die Apothekerkammer Westfalen-Lippe das muntere Werbetreiben. Recht bekam sie vorläufig durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom 17. Juni 2014 (7 L 683/14). Denn die Zugaben verstoßen nach Ansicht des Gerichts gegen die Preisbindung des Arzneimittelgesetzes und das Heilmittelwerbegesetz.

Durch dieses Gesetz soll ein Wettbewerb zwischen den Apotheken verhindert werden, damit es zu keiner unsachlichen Beeinflussung der flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit verschreibungspflichtigen Medikamenten kommt. Von dieser Regelung sind die Kundenzeitschriften, wie die Apothekenumschau ausdrücklich ausgeschlossen und können so nicht mit anderen Zugaben verglichen werden.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung Justiz NRW vom 30.06.2014

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