Viele Ärzte wissen es nicht. Sie fühlen sich sicher. Sie haben einen schriftlichen Mietvertrag. Den hat fast immer der Vermieter vorgegeben oder es ist ein banaler Standardmietvertrag für gewerbliche Räume. Für den alltäglichen Betrieb ist das unproblematisch. Ärgerlich und teuer wird es für den Arzt oft bei Eintritt einer der folgenden Symptome:– die Laufzeit des Mietvertrags endet,
– ein Kooperationspartner soll aufgenommen werden,
– der Praxisverkauf steht an, oder
– ein Mitbewerber zieht im selben Gebäude ein.
Wetten Sie in diesen Fällen lieber nicht auf ein unentgeltliches Entgegenkommen Ihres Vermieters.
Variante 1: Die Verlängerungsoption
Viele Mietverträge sehen Verlängerungsoptionen über mehrere Jahre vor, die der Arzt durch seine Erklärung aktiv ausüben muss. Tut er das nicht, gilt die vertraglich vereinbarte Alternative oder die gesetzliche Regelung. Der Vermieter kann dann die Räumung der Praxis verlangen, kündigen oder die Miete erhöhen. Alternativ verlängert sich der Vertrag automatisch; das vergessen Ärzte zuweilen auch, wenn Sie kündigen wollten. In diesem Fall setzt sich der Vertrag bis zum Ende der Vertragslaufzeit fort.
Variante 2: Der neue Praxispartner
Sie wollen einen Untermieter zur gelegentlichen Nutzung der Praxis, einen Jobsharer oder einen neuen Gesellschafter in Ihre Praxisgemeinschaft / Gemeinschaftspraxis aufnehmen? Fehlt es an einer Untermietklausel, kann Ihnen der Vermieter einen Strich durch die Rechnung machen und seine Zustimmung verweigern.
Variante 3: Praxisverkauf ohne Mietvertrag
Jeder niedergelassene Arzt denkt irgendwann an seine Nachfolge. Können Sie den Nachfolger in den Mietvertrag einbringen? Ohne eine Nachfolgeklausel geht das nicht. Ohne diese kann der Vermieter das Mietverhältnis mit Ihnen bis zum Ende der Kündigungszeit fortsetzen – ob Sie die Praxis benötigen oder nicht. Oben drauf machen Sie sich möglicherweise noch gegenüber dem Praxiskäufer schadenersatzpflichtig.
Variante 4: Der ungeliebte Mitbewerber
In das Erdgeschoss zieht Ihr ärgster Konkurrent ein? Dann haben Sie möglicherweise vergessen, eine Konkurrenzschutzklausel in den Mietvertrag aufzunehmen.
Praxismietvertrag: Was tun?
Wenn nicht gerade ein Anwalt Ihrer Wahl den Mietvertrag erstellt hat, dann lassen Sie ihn lieber jetzt prüfen und anpassen. Es erweist sich meist als einfacher in ruhigen Zeiten eine nachträgliche Anpassung zu verhandeln, als bei Eintritt einer der oben genannten Symptome. Es ist wie bei Ihren Patienten: Vorsorge kann helfen – wenn sie der Richtige vornimmt.