Wirbt ein Arzt für die therapeutische Wirkung seiner Behandlung, muss diese durch randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudien bestätigt und durch Kenntnis der Wissenschaft gesichert sein.

Landgericht Dortmund, Urteil vom 13.05.2014, 25 O 124/14 (Volltext)

Naturheilkundliche und neuartige Behandlungsmethoden sind immer wieder Anlass für gerichtliche Verfahren – nicht nur aus Haftungsgründen oder aufgrund von Fehlern bei der Aufklärung! Werden diese Verfahren als vielversprechend oder gar anerkannt beworben, kann das schon einmal irreführend und damit wettbewerbswidrig sein. Dem werbenden Arzt drohen dann nicht nur Abmahnungen von Kollegen.

Denn vielversprechend und anerkannt ist eine Methode nicht bereits dann, wenn sie der Arzt selbst erfolgreich einsetzt. Die therapeutische Wirksamkeit der Behandlungen muss vielmehr eine gesicherte Erkenntnis der Wissenschaft darstellen und regelmäßig durch randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudien nachgewiesen sein. Sonst liegt schnell ein Verstoß gegen § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetzt), §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor.

So untersagte das Landgericht Dortmund jüngst einem Orthopäden für eine „Magnetfeldtherapie“ insbesondere mit den folgenden Angaben zu werben:

  • Magnetfeldtherapie …bei Entzündungen und krankhaften Veränderungen von Knochen, Muskeln und Organen, in der Orthopädie vor allem bei der Osteoporose und den Arthrosen als ergänzende Methode bei Reizzuständen in Gelenken und eingeschränkter Knochenheilung, vor allem, wenn operative Verfahren nicht in Frage kommen
  • heilsamen Wirkung der Magnetfelder
  • Unentbehrlich bei vielen Krankheitsbildern
  • Die therapeutische Wirksamkeit dieser physikalischen Methode ist durch langjährige klinische Erprobung erwiesen

Der Orthopäde erweckte durch die Äußerungen in der angegriffenen Form den Eindruck einer therapeutischen Wirkung der Magnetfeld- bzw. Lasertherapie, der wissenschaftlich nicht nachgewiesen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die therapeutische Wirksamkeit dieser Behandlungen lag dabei bei dem behandelnden Arzt.

Häufig korrelieren derartige Werbeaussagen auch mit Problemen bei der Aufklärung, insbesondere der wirtschaftlichen Aufklärung nach § 630c Abs. 3 BGB.

Für die Einhaltung der wettbewerbs- und berufsrechtlichen Vorgaben ist letztlich der Arzt selbst verantwortlich. Er sollte bei allen seinen Werbemaßnahmen stets juristische Expertise einholen.