Zur Frage, ob der Grundpfandrechtsgläubiger eines früheren (insolventen) Krankenhauses Personal- und Patientenakten zu vernichten hat.Soweit Personal- und Patientenakten eines in Insolvenz gegangenen Krankenhauses in verschlossenen Räumen lagern, zu denen nur zuverlässige Personen Zugang haben, besteht keine konkrete Gefahr für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der ehemaligen Mitarbeiter und Patienten.

VG Göttingen, Beschluss vom 08.05.2015, 1 B 127/15

Hintergrund des Beschlusses war eine Aufforderung der Behörde, die in dem Krankenhaus lagernden Patienten- und Personalunterlagen fach- und datenschutzkonform zu vernichten. Sie ordnete die sofortige Vollziehung dieser Anordnung an (Ziffer 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Vernichtung der Patienten- und Personalunterlagen ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro an. Adressat des Bescheids und damit betroffen war interessanterweise die Grundpfandrechtsgläubigerin an dem Immobiliengrundstück des insolventen Krankenhausträgers. Sie geht davon aus, dass für die Akten vielmehr der Insolvenzverwalter, und falls dieser wegen Masseunzulänglichkeit im Insolvenzverfahren für eine weitere Aufbewahrung oder Entsorgung der Personal- und Patientenunterlagen nicht aufkommen könne, die Behörde selbst verantwortlich sei.

Das Gericht hob die einstweilige Anordnung auf. Denn solange die Personal- und Patientenakten in verschlossenen Räumen mit beschränkter Zugriffsmöglichkeit lagern, besteht keine konkrete Gefahr im Sinne des § 2 Nr. 1 a) Nds. SOG für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der ehemaligen Mitarbeiter und Patienten. (Rn. 16)

Die angeordnete Vernichtung der Personal- und Patientenunterlagen sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil die Behörde die Aufbewahrungsfristen für die Unterlagen nicht berücksichtigt habe. Nach § 28 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV -) sind Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen 30 Jahre lang nach der letzten Behandlung (§ 28 Abs. 3 Satz 1 RöV) und Röntgenbilder und Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 über Röntgenuntersuchungen 10 Jahre lang nach der letzten Untersuchung aufzubewahren (Absatz 3 Satz 2). Mit der Anordnung habe die Behörde der Betroffenen etwas rechtlich Unmögliches aufgegeben, was diese Anordnung ebenfalls rechtswidrig mache. (Rn. 17)

Das vollständige Urteil finden Sie hier:
Verwaltungsgerichtsbarkeit Niedersachsen

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