Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat eine wichtige Klarstellung für Vertretungen im Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung getroffen. Ein Arzt, der für niedergelassene Ärzte zwei- bis dreimal pro Monat den Nachtdienst übernimmt, soll demnach kein Arbeitnehmer sein. Er ist selbständig, wenn er nicht in den Arbeitsablauf der Praxis eingegliedert ist und keinen Weisungen der Praxisinhaber unterliegt.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. April 2016 – L 4 R 318/14

Eine Versicherungspflicht der Renten- und Arbeitslosenversicherung war nach Auffassung der Richter nicht gegeben.

Praxisinhaber sollten bei der Bewertung des Status eines Vertreters dennoch vorsichtig sein. Es ist immer auf den jeweiligen Einzelfall und die vertragliche Konstellation abzustellen. Ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, kann auch anders entschieden werden.

Vorliegend machte es der Kläger richtig: Er beantragte vorsorglich die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status.