Teuer kann es werden, wenn zwei Ärzte tatsächlich gemeinsam eine Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft) ausüben, nach außen aber den Schein einer Praxisgemeinschaft wahren. In diesem Fall sind die betroffenen Honorarbescheide auch rückwirkend zu berichtigen. Betrag in Höhe von 57.325,85 Euro zurückgefordert. Das hat das Landessozialgericht Bremen bestätigt.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. Januar 2017 – L 3 KA 16/14
Aus dem Leitsatz:
Steht ohne Zweifel (zB bei Vorliegen eines Gemeinschaftspraxisvertrags) fest, dass Vertragsärzte in Gemeinschaftspraxis gearbeitet und nur nach außen das Bild einer Praxisgemeinschaft erweckt haben, sind die sie betreffenden Honorarbescheide auch zu berichtigen, ohne dass ein bestimmter Mindestanteil von Patienten vorliegt, die von beiden Ärzten behandelt worden sind.
Ärzten sind daher gut beraten, ihre Gesellschaftsverträge bzw. die tatsächliche Betätigung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oder einen Fachanwalt für Medizinrecht prüfen zu lassen.