Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte im Dezember 2017 über die Rechtmäßigkeit einer interimsweisen Vergabe von Leistungen des Rettungsdienstes in Bayern zu entscheiden. Die Interimslösung war vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 angedacht.
VG Ansbach, Beschluss v. 08.12.2017 – AN 14 E 17.02475
Die Antragstellerin im Eilverfahren begehrte die Beteiligung an der beabsichtigten interimsweisen Vergabe einer Dienstleistungskonzession für die Erbringung von Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes. Das Gericht lehnte die Anträge allerdings ab.
Dabei bestätigte das Verwaltungsgericht erneut, dass Verträge über die Durchführung des Rettungsdienstes in Bayern eine Dienstleistungskonzession darstellen. Überträgt ein Träger auf die Durchführenden, so ergibt sich aus der Handlungsform des öffentlich-rechtlichen Vertrags der öffentlich-rechtliche Charakter einer Streitigkeit über die Vergabe von Rettungsdienstleistungen nach § 40 Abs. 1 VwGO. Eine Sonderzuweisung an die Vergabekammern nach den §§ 155, 156 Abs. 2 GWB erfolge demgegenüber dann nur, wenn der geschätzte Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreiche. Bei Unterschwellenwerten müsse der Konzessionsgeber dagegen kein Vergabeverfahren nach GWB durchführen.
Die allgemeinen Grundsätze des EU-Primärrechts seien auch in freihändigen Vergabeverfahren unterhalb der maßgeblichen Schwellenwerte zu beachten. Das schließe vor allem die Prinzipien von Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit mit ein; allerdings nur, sofern an den Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse bestünde. Mehrere Gründe, darunter auch die interimsweise Durchführung von gerade einmal 12 Monaten spräche gegen ein grenzüberschreitendes Interesse.
Dafür verpflichte zwar Art. 13 Abs. 3 S. 1 BayRDG ebenso zur Beachtung der Prinzipien von Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung bei der Durchführung des Auswahlverfahrens. Aufgrund einer besonderen Dringlichkeit könne der Träger des Rettungsdienstes bei einer solche Interimsvergabe jedoch auch ohne förmliches Auswahlverfahren auskommen.
Quelle: Bayernrecht