Was müssen und dürfen Ärzte/Zahnärzte eigentlich in das Arzt-Impressum und bei dem Verantwortlichen in die Datenschutzerklärung schreiben? Anders gefragt: Was macht Sinn? Konkret wurde mir bereits öfters die Frage gestellt, ob man in das Arzt-Impressum und die Datenschutzerklärung nicht noch sämtliche Zusatzbezeichnungen aufnehmen könnte? Immerhin hat man sich ja fortbilden lassen!
Gesetzliche Pflichtangaben
Meine Meinung dazu: Man kann, solange man die gesetzlichen Anforderungen noch erfüllt. Und da scheinen manche zu vergessen, dass es sich bei Impressum und Datenschutzerklärung eben um gesetzliche Pflichtangaben handelt. Ich persönlich tendiere schnell mal dazu, mich an das Gesetz zu halten. Das sieht eben bei Berufen nach Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG die Angabe der gesetzlichen Berufsbezeichnung voraus. Ob das die durch Approbation, durch ärztliche/zahnärztliche Weiterbildung oder durch bloße Fortbildung erworbene Bezeichnung oder gar eine Phantasiebezeichnung sein kann, das gilt es herauszufinden. Vor allem bei manchen nicht-ärztlichen Bezeichnungen ist auf die berufsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Wechselwirkungen zu achten. Letztlich ist die (noch) zulässige Bezeichnung gar nicht so einfach. Im Zweifel empfehle ich das Rückbesinnen auf die Approbation, dann ist man mit dem Beruf auch meist auf der sicheren Seite; mit Holodentisten hätte ich tendenziell meine Probleme.
Ob man letztlich an der männlichen oder weiblichen Bezeichnung festhält, überlasse ich dem eigenen Geschmack. Ich achte lediglich darauf, dass sich auch hier nicht unzulässige Angaben einschleichen.
Spannend ist häufig die Diskussion um Gesellschaft und Rechtsform. Hier kennen viele die eigenen gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen nicht. Praxisgemeinschaft, Gemeinschaftspraxis oder doch Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR, PartG, PartmbB oder wie hieß das andere noch einmal? Da gibt es Unterschiede? Das Impressum geriert sich dann zum Akquise-Motor: Es heißt auch die gesellschaftsrechtliche Schieflage wieder gerade zu rücken.
Spätestens bei der Aufsichtsbehörde geht vielen die Luft oder Lust zur Diskussion aus. Hier scheitern manche selbstbastelnden Geister. Landratsamt Musterstadt ist mir nicht bekannt. Musterstadt ist bislang in keiner meiner Karten verzeichnet, dafür in so machen Impressum-Generatoren und anderen Mustern. Leider nicht zu Ende gedacht. Fehlt diese Angabe, ist das Impressum leider falsch. Abmahnern dürfte es ein leichtes sein, entsprechende Treffer bei Google zu landen.
Sollten Sie sich unsicher sein, fragen Sie doch einfach vorher nach. Wichtiger Hinweis: Bei Ärzten wie bei Anwälten sieht die Gebührenordnung für die Beantwortung einer Frage meist ein Entgelt vor. Auch das können Sie erfragen; dafür sind wir doch schließlich da.