Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Bereichsausnahme im Rettungsdienst – EuGH, Urteil vom 21.03.2019 – Rechtssache C-465/17 – wir berichteten -, herrscht Unklarheit über den Begriff der „gemeinnützigen Organisationen“. Kann man Hilfsorganisationen stets dazu zählen? Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Norctrhein-Westfalen äußert sich hierzu eindeutig mit einem nein.
Gemeinnützige Organisationen
Der EuGH beanstandete, dass es nach deutschem Recht nicht notwendigerweise darauf ankomme, ob die Hilfsorganisation eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt (Rz. 53). Das Gesundheitsministerium greift diese Position auf. Mit Schreiben vom 26. April 2019 (Drucksache 17/6225) äußerte es sich dahingehend, dass gemeinnützige Organisationen im Sinne des GWB nur solche sind
- deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht
- die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und
- die etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation oder Vereinigung zu erreichen.
Zur Anerkennung der Hilfsorganisationen schreibt es:
Die Anerkennung von Hilfsorganisationen als im Zivil- undKatastrophenschutz mitwirkende Organisationen nach deutschem Recht genügt für sich alleine nicht, um die Gemeinnützigkeit im Sinne der Bereichsausnahme zu belegen, da die Überprüfung fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht Gegenstand dieses Anerkennungsverfahrens ist.
Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob eine im Rettungsdienst beteiligte Hilfsorganisation auch eine gemeinnützige Organisation darstellt.
Zum Hintergrund
Die bestehenden Hilfsorganisationen sind kraft Gesetzes anerkannt. Der deutsche Gesetzgeber definiert gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen bislang insbesondere als Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind. Die Gewinnerzielungsabsicht wird hierbei jedoch nicht geprüft. Dies weicht vom Wortlaut des Art. 10 h) Richtlinie 2014/23/EU (Konzessionsvergabe) und des Art. 10 h) Richlinie 2014/24/EU (Auftragsvergabe) ab.
Es obliegt daher den nationalen Behörden und Gerichten, die fehlende Gewinnerzielungsabsicht und damit die Gemeinnützigkeit der Organisationen zu prüfen.
Gemeinnützige GmbH
Das Privileg einer gemeinnützigen Organisation kommt nicht allein Hilfsorganisationen zugute. Auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Unternehmen mit anderen Rechtsformen können gemeinnützig sein. Bei der Umwandlung oder Gründung ist allerdings darauf zu achten, dass die Voraussetzungen an die Gemeinnützigkeit – wie sie der EuGH definiert – eingehalten werden.