Wichtiges Urteil für Architekten und Ingenieure: EuGH kippt Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze in der Honorarordnung (HOAI). Aber hat das Urteil auch Auswirkungen auf die Gebührenordnungen der Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ), der Psychotherapeuten (BPTK) oder Tierärzte (GOT)?

EuGH, Urteil vom 4.07.2019 – Rechtssache C-377/17

2015 leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein. Vier Jahre später urteilte jetzt der EuGH: Mindest- und Höchstvergütung in der HOAI sind europarechtswidrig. Sie würde die Niederlassungsfreiheit in unzulässiger Weise behindern. Architekten und Ingenieuren hätten daher keine Möglichkeit, sich über niedrigere Preise am Markt durchzusetzen.

Internationales Recht beschäftigt also die traditionellen Architekten und Ingenieure.

Auswirkungen auf Ärzte und Zahnärzte

Aber hat das Urteil auch Auswirkungen auf Ärzte, Zahnärzte, auf Psychotherapeuten und Tierärzte?

Die Bundesärztekammer jedenfalls winkt ab. Das Urteil habe keine Auswirkungen auf die GOÄ: „Durch Festschreibung von Höchstsätzen schützt sie die Patienten vor wirtschaftlicher Überforderung, durch Festlegung von Mindestsätzen schützt sie vor unangemessenen Dumpingpreisen und damit vor eventuell nicht qualitätsgesicherten Leistungen.“ Ist denn Qualität kein Faktor für Architekten und Ingenieure? Nunja. Politisch wird kontrovers diskutiert.

Gebührenordnungen schaffen Transparenz für die Verbraucher und legen offen, mit welchen Kosten bei einem Freiberufler zu rechnen ist. Dies nützt beiden Seiten„, so BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel laut zm-online. Mindest- und Höchstsätze geben tatsächlich sinnvolle Richtwerte vor, insbesondere bei Standardeingriffen. Bei technischen Neuerungen und Innovationen sowie in Sonderfällen stoßen sie zuweilen an ihre Grenzen.

Doch auch rechtlich ist die Rechtslage eine andere als bei den Architekten und Ingenieuren. So bleibt das Gesundheitswesen innerhalb der EU weitestgehend den nationalen Gesetzgebern vorbehalten, vgl. Art. 2 Abs. 2 f der Richtlinie 2006/123/EG. Der Ausschluss sollte Gesundheits- und pharmazeutische Dienstleistungen umfassen, die gegenüber Patienten erbracht werden und einem reglementiertenGesundheitsberuf vorbehalten sind. Voraussichtlich also keine unmittelbaren Auswirkungen.

Chance für Novellierung

Dass die Gebührenordnung der Ärzte veraltet ist, steht dagegen außer Frage. Die Novellierung der GOÄ schreitet nur langsam voran. Zahlreiche Ärzte kritisieren bereits seit langem die unzureichenden Gebühren und unzureichende Möglichkeiten der Anpassung an neue Technologien im Gesundheitswesen. Auch der europäische und internationale Gesundheitsmarkt scheint dabei ohne Preisdiktate agieren zu können. Ein Blick auf Österreich zeigt: Ohne Höchstsätze geht es auch.

Vergütung ausländischer Patienten

Ausländische Patienten zeigen sich zuweilen sogar irritiert, dass Ärzte in Deutschland für hoch qualifizierte Leistungen nicht mehr verlangen dürften. Ob die GOÄ abbedungen und ausländisches Recht vereinbart werden darf, bleibt umstritten.  So wie auch die Zulässigkeit von Vorschusszahlungen bislang nicht abschließend geklärt ist. Einige Lösungsansätze bei der Vergütung ausländischer Patienten sind nicht unumstritten.

Eine Novellierung der Gebührenordnung steht seit Jahren aus. Das Urteil des EuGH gibt die Chance, die Novellierung der Gebührenordnungen voranzutreiben und vielleicht einige Punkte zu überdenken. Das trifft jedenfalls Leistungen im Zusammenhang mit der zunehmenden Internationalisierung im Gesundheitswesen, mit Innovationen, der Digitalisierung oder der Telemedizin.

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