Neuerungen für ausländische Fachkräfte im Gesundheitswesen. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht zukünftig für Approbationen und Anerkennungen aus Drittstaaten Verfahrensbeschleunigungen vor. Hintergrund hierfür ist das Beschleunigte Fachkräfteverfahren. Von diesem sollen auch Apotheker, Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte sowie Psychotherapeuten profitieren. Anträge sollen nach Vorlage der vorzulegenden Unterlagen innerhalb von zwei Monaten bearbeitet sein.
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Hintergrund ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird am 1. März 2020 in Kraft treten. Das Artikelgesetz nimmt Änderungen an bestehenden Gesetzen vor. Es betrifft überwiegend die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Deutschland. Die Änderungen betreffen das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG), die Beschäftigungsverordnung (BeschV) und die Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Von den Änderungen betroffen sind aber auch zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen, einschließlich der Approbationsordnungen.
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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Arbeitgeber können nach § 81a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht des Ausländers, der zu einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16a, 16d, 18a, 18b und 18c Absatz 3 Aufenthaltsgesetz einreisen will, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen.
Es soll nicht nur Aufgabe der zuständigen Ausländerbehörde sein, den Arbeitgeber zum Verfahren und den einzureichenden Nachweisen zu beraten. Sie soll auch das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation oder zur Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses bei der jeweils zuständigen Stelle unter Hinweis auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren einleiten.
Interessant dürfte das beschleunigte Fachkräfteverfahren auch für Krankenhäuser, MVZ und andere Einrichtungen im Gesundheitswesen sein, die Ärzte aus dem Ausland beschäftigen wollen.
Zu viel erwarten sollte man sich allerdings nicht. Denn noch immer lauern die Tücken im Detail. Bereits bei der Antragstellung sind zahlreiche Details zu beachten, die das Verfahren unnötig verzögern können. Bestenfalls bereiten sie sich auf den Antrag vor, da die Behörden insbesondere bei Gleichwertigkeitsprüfungen von Fachkräften aus Drittstaaten zahlreiche Unterlagen anfordern. Antragsteller sollten nicht erwarten, dass ihre Anträge innerhalb von zwei Monaten erledigt sind.
Änderung der Approbationsordnungen
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht Änderungen in den Approbationsverfahren und -ordnungen für Apotheker Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte vor. Betroffen sind bei den
- Ärzten: § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 7 BÄO sowie § 39 Abs. 5 ÄApprO
- Tierärzten: § 4 Abs. 3c BTÄO und § 63 Absatz 5 TAppV
- Apothekern: § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 7 BApO sowie § 20 Abs. 5 AAppO
- Zahnärzten: § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 ZHG und § 59 Abs. 5 ZÄPrO
- Psychotherapeuten: § 8 Abs. 7 PsychThG und § 20b PsychTh-APrV
- Kinder- und Jugendpsychotherapeuten: § 8 Abs. 7 PsychThG und § 20b KJPsychTh-APrV.
Im Beschleunigten Fachkräfteverfahren des künftigen § 81a Aufenthaltsgesetz soll die Entscheidung über den Approbationsantrag dann innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vorzulegenden Unterlagen erfolgen. Im Übrigen sieht das Gesetz drei Monate vor.
Die praktische Umsetzung dürfte aufgrund der Unterschiede bei den ärztlichen Ausbildungen und der weiterhin erforderlichen Gleichwertigkeitsprüfung durchaus spannend sein.
Fachkräfte aus dem Ausland
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht entsprechende Änderungen vor bei Krankenpflegern, Altenpflegern, bei Pflegeberufen, Masseuren und Physiotherapeuten sowie medizinischen Bademeistern, Podologen, Orthoptisten, Logopäden, Ergotherapeuten, pharmazeutisch-technischen Assistenten PTA, medizinisch-technischen Assistenten MTA, Hebammen, Diätassistenten und Notfallsanitätern.
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