Compliance im Krankenhaus oder sonst wo im Gesundheitswesen. Eine Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Nichtärzten ist nicht immer einfach. Im aktuellen Heft 40/2021 des Deutschen Ärzteblatts ist der von mir verfasste Beitrag „Recht: Vorsicht bei Kooperationen mit öffentlichen Stellen und Industrie“ erschienen.

Hier ist der Link zum Beitrag Recht: Vorsicht bei Kooperationen mit öffentlichen Stellen und Industrie im Dtsch Arztebl 2021; 118(40): [2] zum online lesen oder als PDF.

Compliance im Gesundheitswesen

Der Beitrag gibt nur einen kleinsten Überblick über mögliche Probleme. Viel wichtiger ist es, sich hinsichtlich der Compliance im Gesundheitswesen zu sensibilisieren. Das gilt generell bei der Zusammenarbeit von Ärzten untereinander, ob im Krankenhaus oder andernorts, bei der Zusammenarbeit mit anderen Ärzten, anderen Gesundheitsberufen oder auch mit Dritten einschließlich der Industrie. Hier gilt es nicht nur die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz zu beachten. Neben dem Strafgesetzbuch  mit Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299 b StGB) kennen auch zahlreiche weitere Gesetze Verbote, die Möglichkeiten einer Kooperation beschränken. Dazu zählen neben den Zuwendungsverboten im Fünften Sozialgesetzbuch für Vertragsärzte und andere Leistungserbringer – vergleiche nur §§ 73 Abs. 7, 128 SGB V – auch zahlreiche weitere Verbote in verschiedenen Rechtsnormen, beispielsweise im Arzneimittelgesetz, § 67 AMG.

Das aber sind noch längst nicht alle Regelungen, die es zu beachten gilt.

Alle reden von Compliance

Dabei steigen die Anforderungen an Leistungserbringer immer weiter an. Sie müssen die Compliance wahren. Compliance, das bedeutet eigentlich nur die Einhaltung sämtlicher Regeln in Unternehmen, ob interne Richtlinien oder gesetzliche Bestimmungen.

Die gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien einhalten. Das ist eigentlich Aufgabe des Vorstands oder der Geschäftsführung. Bei kleineren Einheiten sind letztlich die Inhaber hierfür verantwortlich. Sie müssen auf die Einhaltung der Regeln hinwirken. Zahlreiche gesetzliche Bestimmungen weisen hierauf hin, wie zum Beispiel die §§ 9, 30, 130 OWiG oder auch §§ 91, 93 AktG und § 43 GmbHG.

Das ist aber meist gar nicht so einfach: Denn es gilt rechtzeitig an die Einhaltung der Regeln zu denken und die Regeln gegebenenfalls auch zu prüfen. Das vergisst man ohne eine vernünftige Systematik schnell. Ein Compliance Management stellt daher nicht nur in Unternehmen sicher, dass sich sowohl die Geschäftsführung als auch Mitarbeiter an Regeln halten.

Hierbei unterstützen können interne wie externe Compliance-Officer. Sie überwachen die Konformität aller Prozesse und Geschäftsabläufe innerhalb eines Unternehmens mit geltendem Recht und innerbetrieblichen Standards. Sie überwachen das Compliance Management und bilden es weiter fort.

Selbst in Praxen und kleinen Unternehmen kann ein Compliance Management vor Risiken schützen. Es kann auch die Zufriedenheit der Mitarbeiter und die Effizienz fördern. Teilweise wird ein Compliance Management System sogar vorausgesetzt. Vor allem bei Ausschreibungen (Vergaben) kann dies gefordert sein.

Compliance im Rettungsdienst

In Bayern liegt der Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und des Bayerischen Krankenhausgesetzes mit mit Stand 4. Mai 2021 (PDF) vor. Der Gesetzentwurf will die Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen mit der Einhaltung allgemein anerkannter „Compliance-Standards“ bei den zu beauftragenden Durchführenden verknüpfen. Gemeint ist damit nicht die Compliance der Patienten, sondern die des Unternehmens.

Art. 13 Abs. 3 Satz 5 BayRDG-E sieht vor, dass der Durchführende im Rahmen des Auswahlverfahrens ein Konzept zur Einhaltung zeitgemäßer Standards für Maßnahmen, Strukturen und Prozesse zur Sicherstellung von Regelkonformität (Compliance-Management-System) vorzulegen hat. Die Begründung führt hierzu aus:

„Danach ist es künftig erforderlich, ein Konzept für ein zeitgemäßes „Compliance-Management-System“ (CMS) vorzulegen. Ein CMS verpflichtet eine Organisation zur Einhaltung und laufenden Überprüfung der Verpflichtung zur Regelkonformität. Es enthält neben Mechanismen zur Einhaltung von Gesetzen auch Mindeststandards zum Umgang der Mitarbeiter untereinander sowie im Verhältnis zu Dritten, ggf. ethische Leitlinien sowie Regelungen zur Prävention von Diskriminierung und Korruption. Im Rettungsdienst werden enorme Umsätze erwirtschaftet, die zugleich auch erhebliche Risiken im Umgang mit den eingesetzten Finanzmitteln der Sozialversicherungsträger bergen. So hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass gerade auch bei der Abrechnung rettungsdienstlicher Leistungen Unregelmäßigkeiten auftraten. Eine Ausweitung der heute in weiten Bereichen der Wirtschaft selbstverständlichen Anforderungen an Compliance nunmehr auf die Durchführenden des Rettungsdienstes ist zeitgemäß und wurde auch von den Durchführenden des Rettungsdienstes selbst als Selbstverständlichkeit anerkannt und gefordert. Eine nähere Ausgestaltung der Maßnahmen, Strukturen und Prozesse des geforderten CMS wird im Gesetz nicht vorgenommen. Insoweit ist es den Verantwortlichen der wirtschaftlichen Abwicklung im Rettungsdienst, insbesondere den Sozialversicherungsträgern, überlassen, hier gemeinsam mit den Durchführenden und den ZRF zeitgemäße Standards näher auszugestalten oder zu definieren.“

Vergleiche hierzu bereits einen früheren Beitrag unter: https://staufer.de/blog/2021/05/bayern-bereichsausnahme-im-bayrdg-gesetzentwurf/ 

Zeit also, sich über die Compliance im Unternehmen Gedanken zu machen.

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